Tipp des Monats

01.08.24 - Neue Arbeitsstättenregel zur Bildschirmarbeit

Zum 1. Juli 2024 wurde die neue Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR) A6 »Bildschirmarbeit« eingeführt. Durch sie werden die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) im Bereich Bildschirmarbeit und Bildschirmarbeitsplätze erstmals zusammenhängend in einer ASR formuliert.

Warum eine Technische Regel für Bildschirmarbeit?

Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten konkretisieren die Anforderungen der ArbStättV und untersetzen sie mit Bewertungsmaßstäben für Gefährdungen sowie mit Beispielen für geeignete Schutzmaßnahmen. Der Mehrwert für die betriebliche Praxis: In der ArbStättV werden meist nur allgemeine Schutzzielbestimmungen und unbestimmte Rechtsbegriffe formuliert. Mit der Technischen Regel werden die Bestimmungen nun konkretisiert.

Gefährdungsbeurteilung Telearbeit

Für Bildschirmarbeitsplätze muss wie für jeden anderen Arbeitsplatz eine Gefährdungsbeurteilung erstellt werden. Dies gilt auch für fest in den Privaträumen der Beschäftigten eingerichtete Arbeitsplätze, sogenannte Telearbeitsplätze. Hier schafft die ASR A6 nun Sicherheit, wie diese Gefährdungsbeurteilung erstellt werden sollte: Sowohl die Begehung durch eine Sicherheitsfachkraft als auch die Erfassung der Gegebenheiten durch eine genaue Abfrage, beispielsweise durch eine Checkliste und Fotos, erfüllen die Anforderungen.

Unterweisung der Belegschaft

Ein wesentlicher Bestandteil des Arbeitsschutzes bei Bildschirmarbeit ist die Unterweisung der Beschäftigten. Diese Schulung muss vor dem Beginn der Arbeit an Bildschirmgeräten und danach mindestens einmal jährlich erfolgen. Sie basiert auf der zuvor durchgeführten Gefährdungsbeurteilung und informiert über die festgestellten physischen und psychischen Gefährdungen und Belastungsfaktoren.
WICHTIG: Nehmen Sie dies bitte explizit in den Text Ihrer jährlichen Pflichtunterweisung im Bereich Arbeitsschutz auf.

Erholungszeit bei ausschließlicher Bildschirmarbeit

Für Beschäftigte, die ausschließlich am Bildschirm tätig sind, enthält die ASR A6 eine wichtige Empfehlung: Wurde bisher nur zu Pausen bei der Bildschirmarbeit geraten, werden nun fünf Minuten Erholungszeit pro Stunde als bewährte Empfehlung genannt.

Hier finden Sie die ASR-A6 (Stand 12.07.2024) https://www.baua.de/DE/Angebote/Regelwerk/ASR/ASR-A6

Quellen:

https://www.haufe.de

https://www.asu-arbeitsmedizin.com

https://www.presseportal.de

18.07.24 - Praxisurlaub vorbereiten

Wer die Praxis schließt, weil Urlaub geplant ist, sollte frühzeitig Vorbereitungen treffen. Mit den nachfolgenden Tipps möchten wir Ihnen dabei behilflich sein.

Urlaubsvertretung finden

Bevor es in den Urlaub geht, sollten Sie als niedergelassener Arzt dafür sorgen, dass ein Kollege in Ihrer Abwesenheit die Vertretung übernimmt. Konkret heißt das, dass der Kollege Ihre Sprechstunden und Ihren Bereitschaftsdienst mit abdeckt und so sicherstellt, dass Ihre Patienten durchgängig versorgt werden.

Tipp: Viele Arztpraxen schließen sich zusammen und übernehmen die Urlaubsvertretung füreinander. Dadurch lässt sich der Organisationsaufwand erheblich verringern. Im Falle von Gemeinschaftspraxen bietet es sich an, sich bei der Urlaubsplanung mit den Praxiskollegen abzustimmen.

Wann ist eine Vertretung notwendig?

Niedergelassenen Ärzten stehen jährlich bis zu drei Monate Urlaub zu. Bei jeder Art der Abwesenheit ist die Organisation einer Vertretung erforderlich, also auch bei Brückentagen, verlängerten Wochenenden sowie bei Krankheit oder ärztlichen Fortbildungen. Planen Sie einen Urlaub von mehr als einer Woche, sollten Sie Ihre zuständige Kassenärztliche Vereinigung (KV) informieren.

Terminmanagement vor dem Urlaub

Damit Sie Ihre freie Zeit in vollen Zügen genießen können, lohnt es sich, auch die Terminplanung frühzeitig anzupassen.

Tipp: Halten Sie sich in der Woche vor und nach dem Urlaub genügend Termine für Notfälle und Patienten mit akuten Beschwerden frei.

Patienten informieren

Sind alle Weichen für Ihren bevorstehenden Urlaub gestellt, gilt es im letzten Schritt, Ihre Patienten zu informieren. Sie können einen Hinweis auf Ihrer Praxis-Homepage einfügen und die Urlaubsdaten bei Google, Doctolib, Facebook & Co eintragen. Und Sie sollten auch einen Aushang mit der Urlaubsankündigung gut sichtbar in der Praxis platzieren. Eine Vorlage zur Urlaubsankündigung können Sie einfach anpassen und ausdrucken.

Tipp: Wenn Sie das Papier laminieren und mit Marker beschriften, können Sie den Aushang mehrfach verwenden.

Am Ende des letzten Arbeitstages besprechen Sie den Anrufbeantworter. Die wichtigen Informationen sind: Von wann bis wann sind Sie im Urlaub und wer übernimmt die Vertretung?

Wir wünschen eine erholsame Zeit in der Sommerfrische!

Ihr Mojave Med Team

Quellen:

https://pro.jameda.de

https://www.virchowbund.de

10.06.24 - Delegation ärztlicher Leistungen an nicht-ärztliches Personal

Im Rahmen zunehmender Knappheit auch beim ärztlichen Personal und der Effizienzsteigerung suchen viele Praxen nach Möglichkeiten Leistungen auch an nicht-ärztliches Personal zu delegieren. Geregelt ist dies im Bundesmantelvertrag der Ärzte, Anlage 24.

Damit eine nichtärztliche Fachkraft eine Tätigkeit übernehmen kann, muss sie mindestens einen Abschluss als Medizinische Fachangestellte oder eine vergleichbare Ausbildung in einem nichtärztlichen Heilberuf haben. Sie führt die Tätigkeiten stets unter ärztlicher Anleitung durch – die Verantwortung trägt dabei der Arzt.

Nichtärztliche Praxisassistenz in Haus- und Facharztpraxen

Haus- und Facharztpraxen können zusätzlich auch NäPA beschäftigen, die sie bei der Betreuung ihrer Patienten unterstützen – zum Beispiel bei Haus- und Pflegeheimbesuchen. Dafür müssen Ärzte eine Reihe von Kriterien erfüllen, zudem müssen die NäPA eine entsprechende Zusatzqualifikation vorweisen.

Beispiele für delegierbare Leistungen:

  • Datenerfassung und Dokumentation von Untersuchungsergebnissen und Therapieerfolgen
  • Unterstützung des Arztes bei Erstellung von schriftlichen Mitteilungen und Gutachten
  • Standardisierte Erhebung der Anamnese (Überprüfung durch Arzt und im Patientengespräch)
  • Unterstützung bei Vermittlung und Erläuterung standardisierter Informationsmaterialien
  • Röntgenuntersuchung
  • Computertomographie (CT)
  • MRT
  • Laboruntersuchungen und -diagnostik
  • Injektionen und Infusionen
  • Impfungen
  • Blutentnahmen
  • Wundversorgung/Verbandswechsel
  • Beobachtung und Betreuung der Patienten nach einem Eingriff
  • Entfernen von Portnadeln
  • Vorbereitung/Assistenz bei Punktionen
  • Technische Mitwirkung bei Durchführung von Strahlentherapie
  • Unterstützung bei OP-Vorbereitung
  • Wund-/Verlaufskontrollen
  • Drainageüberwachung

Beispiele für nicht-delegierbare Leistungen:

  • Endgültige Anamnese
  • Indikationsstellung
  • Untersuchung des Patienten inklusive invasiver diagnostischer Leistungen
  • Diagnosestellung
  • Entscheidung über Therapie und Durchführung invasiver Therapien und operativer Eingriffe

Allgemein muss sich der Arzt immer von den erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten überzeugen, die Tätigkeiten fachgemäß anleiten und überwachen.

Aus QM-Sicht ergeben sich heraus folgende Empfehlungen:

  • Aufbewahrung aller Qualifikationsnachweise der Mitarbeiter über Grund- und Zusatzqualifikationen (diese sollten für den Arzt im Bedarfsfall schnell zugänglich sein)
  • Schriftliche Unterweisungen für wichtige Tätigkeiten als Nachweis über entsprechende Anleitung
  • Ggf. Nutzung eigener Nachweise wie z. B. Spritzenscheine
  • Klare Regelungen in den VAs, welche Tätigkeiten in der Patientenbetreuung wann durch wen durchgeführt werden

Quellen:

https://www.kbv.de/media/sp/24_Delegation.pdf

10.06.24 - Aktuelle Tipps zur Praxisausstattung

Für eine Praxisausstattung, die behördlichen Prüfungen standhält und eine optimale Hygiene gewährleistet, sollten folgende Anforderungen berücksichtigt werden:

  • Infektionsschutzgesetz
  • TRBA 250 – biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und der Wohlfahrtspflege
  • Biostoffverordnung
  • RKI-Richtlinien
  • Berufsgenossenschaftliche Vorschriften für den Gesundheitsdienst

Anforderungen:

  • Allgemeines: Alle Einrichtungsgegenstände müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Denken Sie auch immer daran, dass wie zu Coronazeiten manchmal keine sensitiven oder alkoholfreien Desinfektionsmittel verfügbar sein könnten, daher bei Neuanschaffungen lieber möglichst unempfindliche Materialien wählen.
  • Oberflächen frei: Oberflächen sollten immer möglichst frei sein, nur dann können diese schnell und unkompliziert gereinigt werden. Prüfen Sie genau, was in Schränken und Schubladen gelagert werden kann und was dringend auf den Flächen benötigt wird. Häufig werden viele Dinge in den Schränken gelagert, die dort nicht unbedingt sein müssten, hier ist Ordnung und System gefragt, damit es im Alltag gut funktioniert und nicht alle Oberflächen vollgestellt werden müssen.
  • Handwaschplätze: Einarmhebelmischbatterie mit kaltem und warmem Wasser, handbedienungsfreier Seifen- und Desinfektionsmittelspender (VAH-gelistet, Anbruch-/Ablaufdatum, Spenderreinigung), Spender für Einmalhandtücher, Hautschutzcreme, geschlossener Abfallbehälter mit Fußbedienung
  • Toiletten: Separate Toiletten für Patienten und Personal, Handwaschplätze siehe oben, evt. separates Desinfektionsmittel für Sitz in Toilette
  • Fenster: Sichtschutz möglichst abwischbar, keine Vorhänge, Fliegengitter bei Aufbereitung oder Eingriffsräumen
  • Bodenbeläge: flüssigkeitsdicht, leicht zu reinigen, auf Sauberkeit von Randleisten und Fugen achten, keine Teppichböden
  • Personalumkleide: Trennung von Freizeit- und Arbeitskleidung, Trennung von benutzter und sauberer Arbeitskleidung, Ordnung bei Schuhschränken und Garderoben
  • Küche/Personalraum: In der Küche sollte keine Infektionsgefährdung geschaffen werden (z. B. durch Lagerung von benutzter Arbeitskleidung oder paralleler Nutzung für Patiententätigkeiten (Labor etc.)
  • Medikamentenkühlschrank: werktägliche Kontrolle der Min-/Max-Temperatur, Haltbarkeitskontrolle der gelagerten Medikamente, möglichst keine Medikamente in der Tür lagern, Reinigung des Kühlschranks alle 6 Monate, keine Lagerung von Nahrungsmitteln oder Getränken im Medikamentenkühlschrank
  • Pflanzen: Schnittblumen am Empfang erlaubt, Hydrokulturen in Räumen ohne Infektionsgefahr erlaubt, keine Blumenerde (Sporenbelastung)
  • Wartezimmer: Stühle sollten abwisch- und desinfizierbar sein, Zeitschriften erlaubt, Kinderspielzeug sollte auch abwisch- und desinfizierbar sein und regelmäßig gereinigt werden, keine Plüschtiere
  • Geräte: Geregeltes Medizinproduktemanagement: Wartung, STK/MTK/Validierung/E-Check, Unterweisungen
  • Hygiene allgemein: Aufbereitungsraum rein/unrein, Hygienerahmenplan, Aushang Reinigungs- und Desinfektionsmittelplan, Kontrolle durch Hygienebeauftragte
29.04.24 - Sechs Tipps, wie Sie Ihre Praxis gut aussehen lassen

Das Erscheinungsbild einer Arztpraxis trägt maßgeblich dazu bei, wie diese von ihren Patienten wahrgenommen wird. Damit Sie langfristig einen positiven Eindruck hinterlassen, möchten wir Ihnen sieben Anregungen an die Hand geben.

1. Ordnung halten

Im laufenden Betrieb ist es schwierig, den Überblick über scheinbar nebensächliche Dinge zu behalten. Schnell passiert es, dass eine leichte Unordnung in Abstellräumen, Schränken und auf Stell­flächen Einzug hält. Daher ist es wichtig, auf eine gewisse Grundordnung in Ihren Räumlichkeiten zu achten, damit sich Ihre Patienten und Ihr Praxisteam dank klarer Strukturen gut orientieren können. Eine aufgeräumte Praxis spricht für Konzentration auf das Wesentliche – Ihre Profession und die Wertschätzung Ihrer Patienten.

2. Kleinere Moderni­sierungs­­­maßnahmen vornehmen

Trotz täglicher Reinigung werden Oberflächen im Laufe der Zeit schmutzig. Es kommt vor, dass man versehentlich an Wände stößt. Selbst Staub lässt sich nicht von jeder Oberfläche einfach und schnell entfernen. Kleinere Modernisierungsarbeiten sind bereits ohne großen Aufwand umsetzbar und lassen sich in einer Schließzeit von ein paar Tagen oder einer Woche durchführen. Wände und Türzargen können in dieser Zeit neu gestrichen und viele Bodenbe­läge grundgereinigt und neu versiegelt werden. Auch Lamellenvorhänge lassen sich von Spezial­firmen reinigen.

3. Elektroversorgung im Anmeldebereich erneuern

In vielen Praxen ist im Bereich des Empfangs die Schnittstelle zum Praxisnetzwerk und der EDV-Versorgung untergebracht. Leider kommt es nicht selten vor, dass unter dem Empfangtresen, an den Arbeitsplätzen der Mitarbeiter, ein wahres Kabelchaos herrscht. Es gibt viele Möglichkeiten, Kabelsalat und somit unschöne Stolperfallen für die Mitarbeiter zu vermeiden. Ein Kabelkanal direkt unter der Arbeitsplatte kann hier beispielsweise Abhilfe schaffen und auch der Informationstechniker, der für die Wartung des EDV-Systems zuständig ist, wird es Ihnen danken. Wichtig ist außerdem, dass alle technischen Geräte ausreichend belüftet und frei zugänglich sind.

4. Akustik optimieren

Aus hygienischen Gründen werden in vielen Praxen meist ­harte und leicht zu reinigende Materialien für Boden, Wand und Decke verwendet. Steigt jedoch der Geräuschpegel durch Patienten und ein unentwegt klingelndes Telefon, wird es oft sehr laut und unangenehm.

Dieser lauten Geräuschkulisse können Sie mit Akustikelementen entgegenwirken. Die Schallwellen werden durch diese Elemente absorbiert und können sich nicht mehr ungehindert ausbreiten. Den besten Schallschutz bieten Absorber unter der Decke. Hier ist auf die Raumhöhe zu achten. Sind die Decken zu niedrig, können Deckenelemente den Raum noch drückender wirken lassen. In solchen Fällen können Sie die Anbringung von Absorbern an Wänden in Erwägung ziehen oder aber Raumteiler mit Absorberoberflächen einsetzen. Es finden sich viele Produkte auf dem Markt, die ohne großen Aufwand angebracht werden können. Je nach Bild und Farbwahl können diese auch die Gesamtwirkung Ihrer Praxis positiv beeinflussen.

5. Beleuchtung verbessern

Gutes Licht tut uns gut und verbessert unser Wohlbefinden. Beachten Sie, dass unterschied­liche Bereiche in Ihrer Praxis unterschiedlichen Anforderungen gerecht werden müssen. Ein Wartezimmer sollte gemütlich und nicht zu dunkel sein. Mitarbeiter an der Anmeldung, die an Bildschirmen arbeiten, benötigen eine helle Ausleuchtung ihres Arbeitsplatzes. Die verwendeten Leuchten dürfen nicht blenden und müssen für die Bildschirmarbeit zugelassen sein.

Leuchten Sie die gesamte Praxis­fläche ausreichend aus. Das sorgt für eine gute Orientierung und ist akzentuiert eingesetzt ein wichtiges Gestaltungselement.

6. Wartezimmer mit Wohl­fühl­charakter schaffen

Im Durchschnitt halten sich Ihre Patienten im Wartezimmer am längsten auf. Daher ist eine angenehme Atmosphäre dort besonders wichtig. Schon kleine Verbesserungen können nachhaltig wirken. Achten Sie auf eine durchdachte und geordnete Wandgestaltung. Alte Bilder und Plakate sollten abgehängt und Überflüssiges entfernt werden. Stühle kommen auch in die Jahre und sollten von Zeit zu Zeit durch neue ersetzt werden. Mit Bedacht ausgesuchte Bilder und Wandfarben und eine angenehme Beleuchtung tragen zum Wohlbefinden bei.

Quelle: Der niedergelassene Arzt

25.03.24 - Prüfungen zum Thema Ransomware durch die Datenschutzaufsicht

Die Anzahl von Ransomware-Angriffen auf Einrichtungen des Gesundheitswesens hat in den letzten Jahren stetig zugenommen. Hierbei werden Praxen angegriffen, und eingeschleuste Trojaner verschlüsseln bei einem erfolgreichen Angriff Patienten- und ggf. weitere Daten, mit dem Ziel hohe Lösegeldforderungen – zumeist in Bitcoin – zu erzielen. Auslöser kann ein Klick auf einen unbekannten Mailanhang oder Link sein.

Die Aufsichtsbehörden überwachen nun verstärkt die Befolgung des Datenschutzrechts. Insbesondere das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) hat reagiert und eine Checkliste zur Überprüfung des Status der Ransomeware-Prävention herausgegeben. Wir haben Ihnen diese Checkliste im Download-Bereich zur Verfügung gestellt, diese sollten Sie gemeinsam mit Ihrer IT-Betreuung durchgehen.

Das BayLDA (wie auch andere Aufsichtsbehörden der Bundesländer) führt im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben regelmäßig anlassbezogene und anlasslose Datenschutzprüfungen durch. Anlassbezogene Prüfungen erfolgen meist aufgrund von Beschwerden oder konkreten Hinweisen auf mögliche Datenschutzverstöße. Anlasslose Prüfungen erfolgen nach pflichtgemäßem Ermessen branchenunabhängig in allen Regionen Bayerns. Das BayLDA führt diese anlasslosen Prüfungen in der Regel als sog. fokussierte Prüfungen bei einzelnen Unternehmen vor Ort, als Prüfungen im Wege eines schriftlichen Verfahrens oder als Onlineprüfung automatisiert über das Internet durch. Darüber hinaus beteiligt sich das BayLDA auch an überregionalen Prüfungen.

Im Rahmen der anlasslosen Überprüfungen werden Praxen angeschrieben und aufgefordert die ausgefüllte Checkliste fristwahrend zurückzusenden.

Der Fragbogen ist nach dem Prinzip aufgebaut, dass eine Idealsituation in einem längeren Text beschrieben wird, und Sie nur nach „Ja, habe ich umgesetzt.“ oder „Nein, habe ich noch nicht umgesetzt.“ gefragt werden. Es lohnt sich, sehr genau zu lesen, da im Beschreibungstext viele verschiedene Anforderungen abgefragt werden. Zudem wird deutlich, dass die Anforderungen hauptsächlich aus dem IT-Grunschutzkatalog des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik kommen und so den Bereich IT-Sicherheit tiefer beleuchten als nur nach einem Virenschutz zu fragen.

Auch wenn Sie nicht geprüft werden, empfehlen wir allen Praxen die Checkliste zum eigenen Schutz mit der Praxis-IT zu bearbeiten. Die Checkliste stellen wir unter »Downloads« für Sie bereit.

Quellen:

https://www.lda.bayern.de/de/kontrollen_stabsstelle.html

https://www.lda.bayern.de/media/pruefungen/Ransomware_Praevention_Antwortbogen.pdf

https://www.etes.de/blog/ransomware-praeventionspruefung/

22.02.24 - Gesetzliche Anforderungen zu Betreuungsmodellen der Arbeitssicherheit in der Praxis

Da uns zu diesem Thema immer wieder Rückfragen erreichen, möchten wir noch einmal die gesetzlichen Anforderungen zur Betreuung im Bereich Arbeitssicherheit und die verschiedenen Modelle dazu darstellen.

Jedes Unternehmen, das Personal beschäftigt, muss sich mit dem Thema Arbeits- und Gesundheitsschutz auseinandersetzen. Arbeitsschutz ist Leitungsaufgabe. Die Leitung ist verantwortlich für den Schutz und die Sicherheit aller Beschäftigten.

Ein wichtiger Aspekt des Arbeitsschutzes ist der Schutz der Beschäftigten vor möglichen Infektionen und Verletzungen in der Praxis. Das Arbeitsschutzrecht formuliert konkrete Anforderungen, die erfüllt werden müssen wie z. B.:

  • Einbindung von Arbeitsschutzexperten
  • Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung inkl. Festlegung entsprechender Schutzmaßnahmen
  • Unterweisung der Beschäftigten hinsichtlich möglicher Gefährdungen und in Schutzmaßnahmen

Wer muss die Praxis betreuen (Einbindung von Arbeitsschutzexperten)?

Laut Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) müssen in jedem Unternehmen Arbeitsschutzexperten eingebunden und schriftlich bestellt werden. Sie unterstützen die Praxisleitung in betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Themen wie z. B. Unfallverhütung sowie Arbeits- und Gesundheitsschutz. Die Beschäftigten sind über die Betreuung und die zuständigen Arbeitsschutzexperten zu informieren. Arbeitsschutzexperten sind:

  • Betriebsärzte (Fachärzte für Arbeitsmedizin oder Ärzte mit Zusatzbezeichnung »Betriebsmedizin«)
  • Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sicherheitsingenieure, -techniker, -meister)

Betreuungsmodelle

Zur Umsetzung der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung sehen die »DGUV-Vorschrift 2« und die BGW je nach Betriebsgröße drei Betreuungsmodelle vor:

  1. Regelbetreuung für Betriebe mit bis zu zehn Beschäftigten
  2. Regelbetreuung für Betriebe mit mehr als zehn Beschäftigten
  3. Alternative bedarfsorientierte Betreuung für Betriebe mit bis zu 50 Beschäftigten

Bei der Feststellung der Anzahl der Beschäftigten werden Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von bis zu 20 Stunden mit 0,5 und Teilzeitbeschäftigte mit bis zu 30 Stunden mit 0,75 gezählt.

Für die zwei Formen der Regelbetreuung gilt:

Grundlage von Art und Umfang der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung sind die spezifischen Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten im Betrieb sowie Aufgaben gemäß § 3 und § 6 ASiG.

1. Regelbetreuung für Betriebe mit bis zu zehn Beschäftigten

Diese Betreuungsform steht allen Einrichtungen mit höchstens zehn Vollzeit- oder maximal zwanzig Teilzeitbeschäftigten offen. Der Umfang der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung durch Arbeitsschutzexperten richtet sich nach der Anlage 1 der DGUV-Vorschrift 2 und umfasst eine Grundbetreuung und eine anlassbezogene Betreuung.

Die Grundbetreuung beinhaltet das Erstellen bzw. Aktualisieren der Gefährdungsbeurteilung mit Unterstützung durch Arbeitsschutzexperten vor Ort. Hierzu werden die potenziellen Gefährdungen der Beschäftigten systematisch erhoben, dokumentiert und bewertet. Je nach Fragestellung muss ein Arbeitsschutzexperte den jeweils anderen Arbeitsschutzexperten einbeziehen. Feste Einsatzzeiten sind hierfür nicht vorgeschrieben. Die Grundbetreuung wird bei maßgeblicher Änderung der Arbeitsverhältnisse, spätestens aber nach fünf Jahren wiederholt.

Eine anlassbezogene Betreuung durch Arbeitsschutzexperten ist erforderlich, wenn beispielsweise grundlegende Veränderungen von Arbeitsverfahren bzw. die Gestaltung neuer Arbeitsabläufe oder die Einführung neuer Gefahrstoffe anstehen, die ein erhöhtes Gefährdungspotential zur Folge haben. Auch die arbeitsmedizinische Vorsorge und die Beratung der Beschäftigten über besondere Unfall- und Gesundheitsgefahren bei der Arbeit, die Untersuchung von Unfällen und Berufskrankheiten sowie die Erstellung von Notfall- und Alarmplänen fallen unter die Kategorie »anlassbezogene Betreuungen«.

2. Regelbetreuung für Betriebe mit mehr als zehn Beschäftigten

Für die Regelbetreuung durch Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten gelten die Bestimmungen der Anlage 2 der DGUV-Vorschrift 2. Dabei hat die Praxisleitung die Aufgaben der Arbeitsschutzexperten entsprechend den betrieblichen Erfordernissen unter Mitwirkung der betrieblichen Interessensvertretung zu ermitteln, aufzuteilen und vertraglich zu regeln. Die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung besteht aus der Grundbetreuung und dem betriebsspezifischen Teil der Betreuung.

Die Grundbetreuung wird im Anhang 3 der DGUV-Vorschrift 2 näher erläutert und umfasst folgende Aufgabenfelder:

  • Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung, bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung und bei der Schaffung bzw. Integration einer geeigneten Organisationsform
  • Untersuchung nach Ereignissen (Berufsunfälle, arbeitsbedingte Erkrankungen, Berufskrankheiten)
  • Beratung von Arbeitgebern, Führungskräften, betrieblicher Interessenvertretung und Beschäftigten sowie Mitwirken in betrieblichen Besprechungen
  • Erstellung von Dokumentationen, Erfüllung von Meldepflichten

In der Grundbetreuung sind jeweils feste Mindesteinsatzzeiten als Summenwerte für Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit vorgeschrieben. Für Arztpraxen gilt ein Summenwert von 0,5 Stunden pro Beschäftigten und Jahr, wobei eine detaillierte Festlegung von Mindestanteilen für jeden der zwei Arbeitsschutzexperten vorgesehen ist. Die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung ist Bestandteil der betriebsspezifischen Betreuung und ist nicht auf die Einsatzzeiten der Grundbetreuung anzurechnen.

Neben der Grundbetreuung ist die betriebsspezifische Betreuung der zweite Teil der Regelbetreuung. Relevanz und Umfang des betriebsspezifischen Teils der Betreuung werden durch den Unternehmer in einem Verfahren ermittelt, welches erfordert, dass der Unternehmer alle Aufgabenfelder regelmäßig, insbesondere nach wesentlichen Änderungen, prüft. Er hat auf der Grundlage des ermittelten Personalaufwandes die Betreuungsleistung mit Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit festzulegen und schriftlich zu vereinbaren. Die Aufgabenfelder sowie die im Verfahren zu ermittelten Betreuungsleistungen einschließlich der Anwendung der Auslöse- und Aufwandskriterien werden in Anhang 4 der DGUV-Vorschrift 2 näher beschrieben. Wesentliche Themen dabei sind:

  • Regelmäßig vorliegende betriebsspezifische Unfall- und Gesundheitsgefahren, Erfordernisse zur menschengerechten Arbeitsgestaltung
  • Betriebliche Veränderungen in den Arbeitsbedingungen und in der Organisation
  • Externe Entwicklung mit spezifischem Einfluss auf die betriebliche Situation
  • Betriebliche Aktionen, Programme und Maßnahmen

3. Alternative bedarfsorientierte Betreuung in Betrieben mit bis zu 50 Beschäftigten

Die Alternativbetreuung, die in Kleinstbetrieben und in Kleinbetrieben mit bis zu 50 Beschäftigten gewählt werden kann, eröffnet dem Unternehmer/Praxisinhaber mehr Handlungsspielraum. Dieses Betreuungsmodell ist in Anlage 3 der DGUV-Vorschrift 2 geregelt. Die Alternativbetreuung besteht aus einer bedarfsorientierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung, die sich aus Motivations- und Informations- sowie Fortbildungsmaßnahmen und der Inanspruchnahme der bedarfsorientierten Betreuung zusammensetzt.

Sie hat den Sinn, dass der Unternehmer eigenständiger ist und selbst für den Arbeits- und Gesundheitsschutz in seiner Praxis sorgen kann. Praxisinhaber, die sich für die Alternativbetreuung entscheiden, müssen sich für die Motivations- und Informationsmaßnahmen speziell qualifizieren, wobei sie das notwendige »Handwerkszeug« für den Arbeitsschutz in ihrer Praxis erhalten. Nach der Schulung sind diese in der Lage, Gefährdungen zu analysieren und zu bewerten sowie geeignete Maßnahmen im Arbeits- und Gesundheitsschutz zu ergreifen. Über Notwendigkeit und Ausmaß einer bedarfsorientierten Betreuung durch einen Arbeitsschutzexperten entscheidet der Praxisinhaber selbst. Er ist jedoch verpflichtet, sich bei besonderen Anlässen durch einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit betreuen zu lassen. Besondere Anlässe sind beispielsweise:

  • Einführung neuer Arbeitsmittel, die ein erhöhtes Gefährdungspotenzial zur Folge haben
  • grundlegende Änderung von bzw. Einführung neuer Arbeitsverfahren
  • Gestaltung neuer Arbeitsplätze und -abläufe

Innerhalb von fünf Jahren muss der Praxisinhaber seinen Kenntnisstand aktualisieren. Verschiedene Landesärztekammern bieten entsprechende, auf die Arztpraxis angepasste Schulungen an. Wenn Verpflichtungen im Rahmen der alternativen bedarfsorientierten Betreuungsform nicht erfüllt werden, unterliegt der Unternehmer mit seiner Einrichtung der Regelbetreuung.

Bestellung von Sicherheitsbeauftragten

Wenn in der Praxis mehr als 20 Mitarbeiter beschäftigt werden, schreibt das Gesetz verpflichtend einen Sicherheitsbeauftragten vor (DGUV-Vorschrift 1 §20). Es kann aber auch für kleinere Praxen sinnvoll sein, einen Sicherheitsbeauftragten zur Unterstützung der Praxisleitung zu bestellen. Dieser muss laut Gesetz vor Ort sein und die Praxisleitung bei der Durchführung von Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten unterstützen. Ein Sicherheitsbeauftragter muss eine berufliche Weiterbildung mit ca. 40 UE als Präsenz- oder Onlinekurs absolvieren.

Quellen:

https://www.hygiene-medizinprodukte.de/fileadmin/user_upload/dokumente/Hygieneleitfaden/CoC_Hygieneleitfaden_2023_online.pdf

https://www.bgw-online.de/resource/blob/20122/713cbeae5106e4604daa42f31f5c58c4/bgw04-05-010-gefaehrdungsbeurteilung-humanmedizin-data.pdf

01.02.24 - Aushangspflichtige Gesetze in Arztpraxen

Ihre Mitarbeiter haben das Recht, über ihre Rechte informiert zu werden. Das bedeutet auch, dass sie ihre Rechte am Arbeitsplatz selbständig einsehen können. Der Arbeitgeber muss daher sicherstellen, dass seine Mitarbeiter auf die Aushangpflichtigen Gesetze Zugriff haben.

Welche Gesetze und Vorschriften müssen ausgehängt werden?

Zu den Gesetzen, die ausgehängt werden müssen, zählen beispielsweise das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), das Arbeitszeitgesetz (ArbGG) und das Arbeitsgesetz (ArbZG). Auch Gesetze wie das Mutterschutzgesetz (MuSchG), das die Gesundheit von Mutter und Kind vor und nach der Geburt schützt, oder das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), das Arbeitszeiten und Urlaubsansprüche von unter 18-Jährigen regelt, sind aushangpflichtig.

Aushangpflichtige Gesetze in Arztpraxen

Für speziell ausgeübte Tätigkeiten sieht das Gesetz weitere Aushangpflichtige Gesetze vor, die nur in den Betrieben ausgehängt werden müssen, in welchen die Tätigkeit ausgeführt wird. Insbesondere für Arzt- und Zahnarztpraxen ist es deshalb wichtig, folgende Verordnungen für ihre Mitarbeiter zu veröffentlichen:

  • Biostoffverordnung (BioStoffV)
  • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
  • Röntgenverordnung (RöV)
  • Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)

Wie müssen die Aushangpflichtigen Gesetze beim Arzt veröffentlicht werden?

Für Arzt oder Zahnarzt gelten die gleichen Regeln wie in anderen Betrieben, sobald die Praxis mindestens einen Mitarbeiter führt, müssen die Aushangpflichtigen Gesetze veröffentlicht werden. Das heißt, jeder Mitarbeiter muss auf sie zugreifen können.

Genügt auch eine digitale Bereitstellung?

Digital oder haptisch – in einer digitalisierten Arbeitswelt stellt sich die Frage, ob die Gesetze zwingend in Papierform aushängen müssen. Grundsätzlich kann auch die in der Arztpraxis vorhandene Informations- und Kommunikationstechnik als Medium für den Aushang genutzt werden. Aber nur, wenn alle Mitarbeiter freien Zugriff auf diese Medien (Intranet, Cloud) haben. Auch muss sichergestellt sein, dass jeder Mitarbeiter mit dem Umgang vertraut ist und die entsprechenden Vorschriften problemlos einsehen kann.

Wir haben die aktuellen Versionen der Aushangpflichtigen Gesetze für Ihr praxiseigenes QM-System zusammengestellt. Zudem finden Sie unter »Downloads« (Ordner »Gesetze aktuell«) weitere Gesetze und Verordnungen, die für Ärzte wichtig sind. Der Ordner »7 Gesetzestexte« in Ihrem QM-System kann mit diesen befüllt, die alten Gesetzestexte können gelöscht werden.

Quelle: BDA/Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände

abrechnungsstelle.com

20.12.23 - Quereinsteiger in der Arztpraxis

Beinahe jede Praxis sucht aktuell nach einer MFA bzw. ZFA und hat nicht immer Erfolg. Eine Möglichkeit, um den Bewerberpool deutlich zu vergrößern, ist die Berücksichtigung von Quereinsteigern. Daher möchten wir Ihnen einige Tipps geben, wie Sie bei der Einstellung von Quereinsteigern vorgehen können.

Worauf Sie bei der Einstellung von Quereinsteigern achten sollten

Evaluieren Sie zunächst, für welche Position Sie Personal suchen. Welche Aufgaben soll der neue Mitarbeiter übernehmen? Wo muss Ihr Praxisteam entlastet werden? Die Erarbeitung der Rollenbeschreibung besprechen Sie idealerweise im Team. Ihr Praxisteam weiß am besten, wo es Unterstützung im Praxisalltag braucht.

Das Profil von Quereinsteigern

Wenn Sie wissen, welche Aufgaben in Ihrer Praxis anfallen und von Quereinsteigern übernommen werden können, überlegen Sie, welches berufliche und persönliche Profil diesen entspricht. Für eine Position an der Anmeldung sollten Sie nach Personen suchen, die bereits ähnliche berufliche Erfahrung an einer Anmeldung oder Rezeption haben. Prädestiniert dafür sind Personen aus der Hotelbranche, dem Gastgewerbe und dem Servicebereich. Sie sind es gewohnt freundlich und zuvorkommend mit Gästen umzugehen. Auch bei unfreundlichen und schwierigen Gästen bzw. Patienten bleiben sie souverän und gelassen.

Für Aufgaben im Bereich Back Office und Telefon eignen sich Personen mit Berufserfahrung aus Büro, Callcenter oder Kundendienst.

Typische Aufgaben für Quereinsteiger

Es gibt einige Aufgaben im Praxisalltag, die sehr gut von Quereinsteigern aus medizinfremden Branchen übernommen werden können.

  1. Patienten empfangen und aufnehmen
  2. Sprechstundenorganisation
  3. Terminvergabe
  4. Telefondienst
  5. Bestellungen, Materialverwaltung
  6. Back-Office-Aufgaben wie z.B. Postein- und ausgang, E-Mails beantworten, Arztbriefe
    schreiben, Scannen etc.
  7. Unterstützung in der Abrechnung oder im QM

Wichtige Softskills von Quereinsteigern

Engagement, Interesse und Flexibilität sind wichtige Qualitäten von Bewerbern und häufig mehr Wert als eine bestimmte Ausbildung. Versuchen Sie im Vorstellungsgespräch herauszufinden, was die Motivation von Bewerbern auf Ihre freie Stelle ist. Warum möchte jemand den Quereinstieg in eine Praxis wagen? Und wo sieht sich diese Person in den nächsten Jahren? Was ist ihr Ziel?

So können Sie heraushören, ob ein Bewerber zu Ihrer Praxis passt und die nötige Motivation mitbringt, um sich in ein neues und komplexes Aufgabenfeld einzuarbeiten. Wichtig ist, dass Sie als Arbeitgeber den neuen Mitarbeitern eine Perspektive und Entwicklungsmöglichkeiten bieten.

Arztpraxis als Arbeitgeber: Was die Praxis bei Quereinsteigern attraktiv macht

Punkten können Arzt- und Zahnarztpraxen bei Quereinsteigern aus dem Gast- und Hotelgewerbe, aber auch aus dem Krankenhausbereich, vor allem mit geregelten Arbeitszeiten und dem Wegfall von Wochenend- und Feiertagsschichten.

Fazit

Wenn Sie die offene Stelle mit ihren Aufgaben und Verantwortlichkeiten gut evaluiert haben, wissen Sie, nach wem Sie suchen müssen und welche Qualifikationen und Softskills geeignete Bewerber mitbringen sollten. Mit Ihren Vorzügen als Arbeitgeber aus dem Gesundheitswesen und einer attraktiven Stellenanzeige lassen sich bestimmt geeignete Bewerber finden.

Quelle: https://www.mfa-mal-anders.de

27.11.23 - Hinweisgeberschutzgesetz

Seit dem 02.07.2023 gilt das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Deutschland. Es wurde am 02.06.2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, nachdem es seit Dezember 2021 mehrfach neu verhandelt wurde. Hauptziel des Gesetzes ist es, Personen, die Verstöße gegen nationales oder Unionsrecht melden (sogenannte Whistleblower oder Hinweisgebende), besser zu schützen.

Wenn Beschäftigte im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Kenntnis von Rechtsverstößen erhalten, geraten Sie nicht selten in einen (inneren) Konflikt: Darf oder muss der Verstoß gemeldet werden, oder gehen die Loyalitätspflichten als Beschäftigter vor? Aus Angst vor negativen Folgemaßnahmen werden dann mögliche Rechtsverstöße nicht aufgedeckt. Dem soll das Hinweisgeberschutzgesetz entgegenwirken: Wer Verstöße meldet, soll keine beruflichen Konsequenzen, wie etwa den Ausschluss von einer Beförderung oder gar eine Kündigung fürchten müssen.

Wer muss ein Hinweisgebersystem einrichten?

Jede natürliche oder juristische Person bzw. jede Einrichtung, die 50 oder mehr Mitarbeiter einschließlich Auszubildende beschäftigt, ist verpflichtet, die Anforderungen des HinSchG umzusetzen und eine interne Meldestelle einzurichten. Beschäftigungsgeber in „sensiblen Bereichen“, z. B. Wertpapierhandel oder Kapitalverwaltungen, müssen bereits ab einem Beschäftigten ein entsprechendes System einführen.

Grundsätzlich zählt hier die reine Kopfzahl, also die reine Anzahl der Mitarbeiter, unabhängig von Teilzeit oder Minijob.

Privatrechtliche Arbeitgeber mit 50 bis 249 Beschäftigten haben gemäß § 14 Abs. 2 HinSchG auch die Möglichkeit, sich zusammenzuschließen und eine interne Meldestelle als gemeinsame Einrichtung zu betreiben.

Für Unternehmen mit mind. 250 Beschäftigten gilt das Gesetz bereits ab 02.07.2023. Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten haben Zeit bis 17.12.2023.

Achtung: Nach § 40 HinSchG stellt die Nichteinrichtung einer Meldestelle trotz entsprechender Verpflichtung eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 20.000 Euro geahndet werden kann.

Melden kann grundsätzlich Jeder, der im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeiten Kenntnis von Verstößen erlangt.

Mögliche Verstöße nach HinSchG

  • Verstöße gegen Strafvorschriften (z. B. Infektionsschutzgesetz, Medizinprodukterecht, Patientensicherheit)
  • Verstöße gegen Bußgeldvorschriften, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient (z. B. Arbeitsschutz, Strahlenschutz, Gefahrstoffrecht)
  • Sonstige im HinSchG aufgeführte Verstöße gegen Landes-, Bundes- oder Unionsrecht, z. B. gegen das Geldwäschegesetz, gegen Vorgaben zur Produktsicherheit und -konformität oder solche des Umweltschutzes
  • Verstöße gegen Vorschriften u. a. des Vergaberechts, Kartellrechts und Steuerrechts

Was ist konkret zu tun?

1. Einrichten einer internen Meldestelle

  • Vertrauenspersonen, die keinem Interessenskonflikt unterliegen dürfen
  • Diese Personen müssen über die entsprechende Fachkunde gemäß § 15 Abs. 2 HinSchG (Vertretungsregelungen bei Krankheit, Urlaub) verfügen
  • Vergabe an externen Dienstleister möglich (z. B. Datenschutzbeauftragte/r)
  • Meldemöglichkeiten schaffen und kommunizieren (z. B. Intranet Meldeformular, Sprechstunden, Videokonferenzen, Telefonnummer, sicherer Briefkasten)
  • Anonyme Meldungen können ermöglicht werden, müssen aber nicht
  • Meldefristen einhalten (sieben Tage Eingangsbestätigung an Hinweisgeber, Mitteilung über geplante/ergriffene Maßnahmen innerhalb von drei Monaten) – Weg der Rückmeldung planen
  • Schutz der Identität der Hinweisgeber und betroffenen Personen
  • Dokumentation planen und kontrollieren

2. Verfahrensanweisung mit wichtigen Punkten zum HinSchG und der Umsetzung in der Praxis erstellen (Aufnahme des Themas ins QM/Intranet)

3. Integration ins Einarbeitungskonzept

4. Regelmäßige Schulungen (z. B. im Rahmen der regelmäßigen Unterweisungen)

5. Aufnahme in Teamsitzungen

6. Kombination mit Fehler-/Beschwerdemanagement/CIRS-System möglich

Wie ist der Hinweisgeber geschützt?

Das Gesetz verbietet Repressalien. Meldenden Personen dürfen durch die Meldung keine Nachteile entstehen (z. B. Kündigung, verwehrte Beförderung, „Kaltstellung“, Diskriminierung).

Achtung: In arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen gilt daher die sog. Beweislastumkehr, das bedeutet der Arbeitgeber muss belegen, dass er alles in seinen Möglichkeiten Stehende getan hat, Repressalien zu vermeiden.

Gerne können Sie sich bei Fragen zur Umsetzung an uns wenden.

Quellen:

https://www.ihk-muenchen.de/de/Service/Recht-und-Steuern/Arbeitsrecht/Bestehende-Arbeitsverh%C3%A4ltnisse-K%C3%BCndigung-und-Sozialversicherung/whistleblower-richtlinie/

https://www.gesetze-im-internet.de/hinschg/BJNR08C0B0023.html

10.10.23 - Angenehme Atmosphäre in der Arztpraxis

Auf der Suche nach dem nächsten Hausarzt oder einer Facharztpraxis spielt die Atmosphäre der Praxis für viele Patienten eine wichtige Rolle. Nicht nur die Wahl eines Arztes wird durch eine angenehme Atmosphäre in der Praxis beeinflusst. Auch die Bindung von Patienten an die Praxis sowie die Zufriedenheit Ihrer Mitarbeiter kann durch sie unterstützt werden. Nachfolgend haben wir für Sie einige Tipps zusammengestellt, die Ihnen dabei helfen, die Atmosphäre in Ihrer Praxis zu verbessern.

Erleichtern Sie Ihren Patienten die Orientierung
Bei dem Besuch einer Arztpraxis müssen sich Ihre Patienten zunächst neu orientieren und sollten den Weg in Ihre Praxis möglichst leicht finden. Eine gut sichtbare Beschilderung an einer Zufahrt oder vor dem Eingang kann bereits den Weg ins Gebäude erleichtern. Innerhalb Ihrer Praxisräume können Sie wichtige Zugänge (z. B. nummerierte Behandlungsräume, Toiletten) sowie den Ausgang beschildern und zusätzlich mit Positionsleuchten im Deckenbereich hervorheben. In jedem Fall sollten Sie es vermeiden, dass sich Ihre Patienten desorientiert fühlen.

Gestalten Sie den Empfangsbereich hell und freundlich
Der Empfangsbereich ist der wichtigste repräsentative Raum Ihrer Praxis. Daher sollte am Empfang eine möglichst einladende und freundliche Atmosphäre geschaffen werden, nicht zuletzt um Ihren Mitarbeitern einen angenehmen Arbeitsumgebung zu bieten. Ausreichendes Licht auf Arbeitshöhe sollte daher mit einer eher allgemeinen, leichten Beleuchtung im Deckenbereich kombiniert werden. Oft eignen sich auch Glaswände dazu, den Empfangsbereich sowie umliegende Räume hell und offen zu gestalten.

Ein Lächeln kostet nichts
Bei Betreten der Praxisräume werden die Patienten am Empfang von Ihrem Praxispersonal begrüßt. Auch wenn sich alle Mitarbeiter gerade in einem Telefonat befinden, sollte Patienten signalisiert werden, dass sie gesehen werden und man bald für sie da ist. Besonders wichtig sollte Ihnen und Ihren Mitarbeitern Blickkontakt sein. Verschwinden Arzthelfer während der Begrüßung und des Gesprächs hinter dem Bildschirm, wirkt dies schnell unpersönlich. Signalisieren Sie und Ihre Mitarbeiter hingegen Aufmerksamkeit und Interesse, beispielsweise durch ein bestätigendes Kopfnicken, fühlen sich Ihre Patienten gut betreut.

Ein Wartezimmer zum Wohlfühlen
Besondere Beachtung sollten Sie außerdem dem Wartebereich Ihrer Praxis zukommen lassen. Hier verbringen Patienten einen nicht unwesentlichen Teil ihrer Zeit. Sitzmöglichkeiten sollten sowohl funktional als auch bequem sein. Eine leichte musikalische Untermalung und der Einsatz von Pflanzen sind zudem eine sinnvolle Ergänzung und können beruhigend wirken. Um die Wartezeit Ihrer Patienten zu überbrücken, können Sie zusätzliche etwas tun. Bieten Sie einige aktuelle Zeitschriften unterschiedlicher Themenbereiche an. Außerdem freuen sich Patienten über Wasserspender und kostenloses WLAN.

Beschwerden ermöglichen Veränderung
Um eine angenehme Atmosphäre in Ihrer Praxis zu schaffen und diese langfristig aufrechtzuerhalten, ist ein professionelles Beschwerdemanagement ein sinnvolles Werkzeug. Wenn Sie herausfinden wollen, an welchen Stellen Verbesserungsbedarf besteht, können Sie zum Beispiel einen Briefkasten einrichten, der von Ihren Patienten anonym genutzt werden kann. Indem Sie Kritikfähigkeit beweisen und die Wünsche der Patienten ernstnehmen, kann für beide Seiten ein Mehrwert geschaffen werden.
Auch Ihren Mitarbeitern sollten Sie die Möglichkeit geben, Wünsche und Anregungen zu formulieren. Diese können sich auf die Atmosphäre am Arbeitsplatz, Streitigkeiten innerhalb des Teams oder andere tätigkeitsbezogene Aspekte beziehen. Darüber hinaus stehen Ihre Mitarbeiter in einem ständigen Austausch mit den Patienten. Dadurch bekommen sie viele Dinge mit, die Ihnen als Arzt verborgen bleiben. Entsprechend können Ihre Mitarbeiter wertvolle Hinweise dazu liefern, wie die Atmosphäre in Ihrer Praxis weiter verbessert werden kann.

06.09.23 - Mitarbeitergespräch führen

Damit ein Mitarbeitergespräch erfolgreich verläuft, sollte man es ausreichend vorbereiten. Wo soll das Gespräch stattfinden? Wie lange soll es dauern? Welche Ziele sollen erreicht werden? Wir haben die wichtigsten Punkte für Sie zusammengefasst, um Ihnen Planung und Durchführung eines Mitarbeitergesprächs zu erleichtern.

Stellen Sie zunächst durch eine angemessene Vorbereitung sicher, dass

  • sich die Gesprächsdauer in einem angemessenen Rahmen halten wird,
  • die Gesprächsziele erreicht werden oder man ihnen zumindest näherkommt und
  • das Gespräch mit einem für beide Seiten akzeptablen Ergebnis enden kann.

Termin und Ort sollten so gewählt werden, dass das Gespräch in Ruhe und ohne Unterbrechungen geführt werden kann.

Und welcher Ort eignet sich am besten? Die meisten Mitarbeitergespräche werden im Büro des Vorgesetzten geführt. Verschanzen Sie sich aber nicht hinter Ihrem Schreibtisch, sondern nutzen Sie z. B. einen geeigneten Besprechungstisch. Damit signalisieren Sie dem Mitarbeiter, dass das Gespräch für Sie eine besondere Bedeutung hat.

Auch der Arbeitsplatz des Mitarbeiters kann als Gesprächsort gewählt werden, wenn dort die notwendige Ruhe herrscht und die Vertraulichkeit sichergestellt ist. Durch ein Gespräch am Arbeitsplatz entziehen Sie der Vorgesetzten-Mitarbeiter-Situation, die für viele Mitarbeiter gesprächshemmend wirkt, die Basis und schaffen Vertrauen bei Ihrem Mitarbeiter.

Das Mitarbeitergespräch ist ein Zweckgespräch, das mit einer ganz bestimmten Absicht geführt wird. Vorgesetzte und Mitarbeiter verfolgen im Mitarbeitergespräch ganz bestimmte Ziele, die sie erreichen möchten. Je mehr Klarheit über das verfolgte Ziel besteht, umso besser kann die Gesprächsführung darauf ausgerichtet werden und umso leichter kann später überprüft werden, ob das Ziel auch erreicht wurde. Am Ende des Gesprächs sollte jeder Teilnehmer das Gefühl haben, etwas erreicht zu haben.

Für die Vorbereitung auf ein Mitarbeitergespräch haben wir eine umfassende Checkliste erstellt, die Sie im Downloadbereich herunterladen können.

 

10.08.23 - Hitzeschutz in der Arztpraxis

Klimawandel, Temperaturanstieg und Hitzeschutz sind auch für Ärzte keine Fremdworte mehr, daher sollte der Blick für anstehende Veränderungen geschärft werden. Im Kontext der Hitzethematik wird es anspruchsvoller, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Patienten zu schützen und bestmöglich zu versorgen. Doch wenn Sie das Thema aktiv angehen und positiv besetzen, können Sie dies auch Ihren Mitarbeitern und Patienten vermitteln.

Für Praxen sind insbesondere die hitzebedingten Erkrankungen relevant, da sie diese in der Versorgung unmittelbar betreffen und vor allem auch klar sichtbare und spürbare Auswirkungen auf Patienten haben. Die klassischen hitzeassoziierten Gesundheitsprobleme in der Sprechstunde können der Hitzekollaps, die Hitzeerschöpfung aber auch Hitzschlag, Sonnenstich, Hitzekrampf und hitzebedingte Ausschläge sein.

Zu den besonderen Risikogruppen bei den Patienten gehören grundsätzlich alle Menschen über 70 Jahre ebenso wie Kinder oder Menschen, die akut erkrankt sind und infolgedessen eine veränderte Thermoregulation aufweisen. Aber auch Betroffene mit chronischen Erkrankungen sind gegebenenfalls stärker gefährdet. Wenn jemand mehrere Medikamente einnimmt, ist ein genaueres Monitoring ebenso notwendig wie bei Pflegebedürftigkeit, Bettlägerigkeit oder dauerhaftem Leben in einem Seniorenpflegeheim. Weitere Risikogruppen sind spezifisch Patienten mit endokrinologischen Erkrankungen, zum Beispiel Diabetes mellitus, aber auch psychischen Erkrankungen, neurologischen Erkrankungen, Herz-Lungen-Erkrankungen, Nieren- und Blasenerkrankungen und mit ausgeprägter Adipositas.

Im Bereich der Medikation geht es vor allem darum, die Auswirkungen von Medikamenten auf das Durstempfinden, Trinkverhalten und den Wasserhaushalt zu kennen und zu beurteilen. Oftmals liegt bei den Gefährdeten die Einnahme mehrerer Medikamente vor.  Ein Blick auf die Medikamentenpläne ist hier unerlässlich, um Risikopatienten zu identifizieren und besonderes Augenmerk auf präventive Maßnahmen zu richten.

Neben der Durchsicht der Medikamentenpläne sollten konkrete Maßnahmen in die Praxisplanung aufgenommen werden. Als Wichtigstes erscheint es hier, eine verantwortliche Person für den Hitzeschutz zu benennen, einen Hitzeschutzplan umzusetzen und laufend zu evaluieren. Es erscheint sinnvoll, einen Maßnahmenkatalog je nach aktueller Hitzewarnstufe zu erstellen, insbesondere im Rahmen des Qualitätsmanagements. Rückblickend sollten die Risiken und Maßnahmen des letzten Sommers beurteilt werden.

Ganz konkret können mittels Suchfunktionen Listen von gefährdeten Patienten erstellt werden, um deren Problematik zu erkennen. Dies kann auch über die Praxissoftware erfolgen. Die Kommunikationsstruktur im Team aber auch mit den Patienten sollte festgelegt werden. Eventuell kann ein spezielles Sprechstundenangebot festgelegt werden, zum Beispiel mit Frühsprechstunden für vulnerable Gruppen.

Zudem können Informationsmaterialien entwickelt und bereitgehalten werden. Hier gibt es ein vielfältiges Angebot verschiedenster Anbieter mit sehr guten und qualitativ hochwertigen Flyern und Plakaten.

In der Praxis sollten die Hitzeschutzmaßnahmen überprüft werden, zum Beispiel das Vorhandensein von Ventilatoren, Jalousien und eines entsprechenden Lüftungskonzepts. Auch die Installation von festen oder auch mobilen Klimaanlagen ist eine gute Investition in die Zukunft. Hier sollten Sie beachten, dass die Filter regelmäßig gereinigt oder getauscht werden müssen und dass ggf. in Aufbereitungen und Eingriffsräumen besondere Hygieneanforderungen an solche Anlagen bestehen.

Neben Flyern und Informationsmaterialen gibt es auch eine Hitzewarn-App, die auf dem Smartphone installiert werden und vor entsprechenden Extremereignissen warnen kann.

Falls die Praxis Hausbesuche durchführt, kann den Patienten eine anstrengende Anreise erspart werden. Hausbesuche müssen nicht zwingend durch Ärzte, sondern können auch durch gut ausgebildete medizinische Fachangestellte (MFA), durchgeführt werden.

Zusammenfassend bleibt die praktische Umsetzung eine Herausforderung für die Versorgung:

  • Zunächst müssen das Thema und seine Bedeutung für die eigene Praxis erkannt werden.
  • Dann müssen diese klar formuliert werden: Der Hitzeschutz unserer Mitarbeiter und unserer Patienten ist für uns von hoher Bedeutung.
  • Ein Angebot von Fortbildungen extern, aber auch intern, für angestellte Ärzte und MFA kann umgesetzt werden.
  • Ebenso das Bereitstellen von Informationen für die Patienten

Unter »Downloads« finden Sie unsere »5A VA-XX Hitzeschutzplan für ambulante Praxen«

Quelle: Bayerisches Ärzteblatt

28.06.23 - Aufbereitung von Arbeitskleidung

Die TRBA 250 regelt den Umgang mit Arbeitskleidung und deren korrekte Aufbereitung. Da das Personal in Arzt- und Zahnarztpraxen regelmäßig Kontakt mit Erregern hat, ist es wichtig, dass die Kleidung professionell aufbereitet wird. Schutzkleidung und kontaminierte Arbeitskleidung darf von den Mitarbeitern nicht zur Reinigung mit nach Hause genommen werden.

Es gibt im Wesentlichen zwei zugelassene Verfahren:

1. Waschen in einer praxiseigenen Waschmaschine

2. Aufbereitung über externe Wäscherei

Zu 1)

Wenn Sie eine Waschmaschine in der Praxis haben, wäre es sinnvoll, ein Gerät auszuwählen, das mittels Haltezeit eine thermische Desinfektion gewährleistet. Natürlich muss auch die Praxiskleidung so ausgewählt werden, dass eine thermische Desinfektion (Kochwäsche) möglich ist.

Zudem wird ein VAH-gelistetes desinfizierendes Waschmittel empfohlen. Hierbei sind die vom Hersteller angegebene Temperatur, die Einwirkzeit und die Menge des Waschwassers im Verhältnis zur Wäsche zu beachten.

Setzen Sie regelmäßig geeignete Prüfindikatoren zur Kontrolle der Desinfektionsleistung der Waschmaschine ein und dokumentieren Sie dies.

Folgende Wäsche muss desinfizierend gewaschen werden:

  • Kontaminierte Arbeitskleidung (Achtung gilt auch bei potentieller Kontamination)
  • Schutzkleidung (falls wiederverwendbar)
  • Tücher und Wischbezüge die zur Desinfektion genutzt werden
  • Grundsätzlich kontaminierte Textilien
  • Wäschesäcke für kontaminierte Praxiswäsche

Zu 2)

Wird eine Wäscherei mit der Reinigung beauftragt, sollte diese die Güte- und Prüfbestimmungen erfüllen. Ein Nachweis für die »sachgemäße Wäschepflege für Krankenhauswäsche« ist das Zeichen RAL-RG 992/2. Dies gilt laut KRINKO auch für Arztpraxen.

Wenn die Wäsche nicht kontaminiert ist (Arbeit nur im Büro, Anmeldung), darf sie zu Hause gewaschen werden, allerdings ist darauf zu achten, dass keine Vermischung von kontaminierter und nicht-kontaminierter Wäsche erfolgen darf.

Regeln Sie die Aufbereitung der Wäsche auch unbedingt schriftlich z. B. im Rahmenhygieneplan.

19.06.23 - Neuauflage Hygieneleitfaden

Für das Hygienemanagement in Arztpraxen stellt die KBV ab sofort die dritte Auflage des »Leitfadens für Hygiene« als kostenlosen Download zur Verfügung. Nach dem Ende der Pandemie werden die Hygiene-Maßnahmen auf das normale Niveau heruntergefahren. Für die Autoren des Leitfadens Anlass, diese zu überdenken und anzupassen.

Herausgeber ist das Kompetenzzentrum Hygiene und Medizinprodukte der Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) und der KBV. Der Schwerpunkt des erstmals im Jahr 2014 erschienen Leitfadens liegt auf rechtlichen Änderungen, die für Arztpraxen relevant sind.

Neuerungen der dritten Auflage

Dazu gehören beispielsweise die Impfpflicht gegen Masern, das neue EU-weite Medizinprodukterecht sowie neue oder überarbeitete Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) beim Robert Koch-Institut.

Die Neuerungen zu rechtlichen Grundlagen, zum Arbeitsschutz sowie zum Hygiene- und Medizinproduktemanagement wurden in die bestehenden fünf Kapitel eingearbeitet. Auch wurden Themen wie Hygiene bei immunsupprimierten Patienten neu aufgenommen. Des Weiteren informiert der Hygieneleitfaden über das digitale Prozedere zu meldepflichtigen Krankheitserregern sowie zu Vorkommnissen mit Medizinprodukten bei der Übermittlung an die zuständigen Behörden.

Gegenüberstellung der Auflagen

Für einen besseren Überblick der wesentlichen inhaltlichen Änderungen haben die Autorinnen und Autoren eine Gegenüberstellung von zweiter und dritter Auflage erstellt. Allerdings weisen sie darauf hin, dass diese der Orientierung dient, aber nicht das Lesen der dritten Auflage ersetzen kann.

An mehreren Stellen der fünf Kapitel wurden Inhalte neu formuliert, ergänzt oder verschoben. Dabei wurden die wesentlichen Änderungen farblich dargestellt: So steht Grün für ein neues Kapitel beziehungsweise Anpassungen durch Änderungen im Medizinprodukterecht. Blau kennzeichnet Anpassungen aufgrund geänderter oder neuer Rechtsgrundlagen und Empfehlungen der KRINKO. Lila weist auf sonstige Änderungen hin. Hinweise auf konkrete Änderungen sind an der Farbe Orange zu erkennen.

Die Downloadlinks zum Leitfaden, der Gegenüberstellung und dem Artikel der KBV finden Sie unten bei Quellen.

Quellen:

https://www.hygiene-medizinprodukte.de/download/hygieneleitfaden-arztpraxis/

https://www.hygiene-medizinprodukte.de/fileadmin/user_upload/dokumente/Hygieneleitfaden/2023-05-25_Gegen%C3%BCberstellung_2019_vs._2023_Leitfaden.pdf

https://www.kbv.de/html/1150_64099.php

19.06.23 - Erfolgreiche Azubi-Suche

Da Personalknappheit für viele Praxen ein sich stetig verschärfendes Problem darstellt, sollten die Praxen sich stärker auf die Ausbildung konzentrieren. Allerdings stellt sich schon hier die Hürde, dass es gar nicht so einfach ist, geeignete Bewerber zu finden. Daher möchten wir Ihnen im Folgenden einige Tipps geben, wie Sie neue Auszubildende finden und für Ihre Praxis gewinnen.

Crossmediale Suche

Zunächst sollte die Praxis über verschiedene Kanäle nach geeigneten Auszubildenden suchen:

1. Digital

2. Analog

  • Schulen (Jobbörsen, Infotage, Aushänge etc.)
  • Berufsschulen (Wechsler)
  • Fachverbände
  • Aushänge in der Praxis
  • Arbeitsagenturen

Digitalisierung

Viele Auszubildende haben gute Kenntnisse in digitalen Medien. Nutzen Sie das für deren Einbindung und die Möglichkeiten der Weiterentwicklung der Praxis und binden Sie Azubis in Projekte wie Social Media, Webseite oder Online-Terminvereinbarung ein.

Weiterhin wünschen sich viele Azubis heute die Möglichkeit eines digitalen Berichtsheftes, hier können Sie zusätzlich punkten.

Vorteile der Ausbildung benennen

Sie sollten direkt in den Anzeigen wie auch im Vorstellungsgespräch aufzeigen, welche Vorzüge und Weiterentwicklungsmöglichkeiten sich in Ihrer Praxis bieten. Beschreiben Sie den Ausbildungsberuf möglichst aussagekräftig und vermeiden Sie dabei zu standardisierte und langweilige Formulierungen.

Auch der Einfluss der Eltern auf die Entscheidung für den Ausbildungsplatz sollte nicht unterschätzt werden.

Eigene Mentoren für Azubis und gute interne Schulungen zu verschiedenen Themen bieten beiden Seiten viel Potential und die Chance der Weiterentwicklung. Nur wenn Sie Ihre Praxis als modernes und zukunftsträchtiges Unternehmen für Auszubildende darstellen können, bekommen Sie auch Auszubildende mit entsprechendem Potential und Leistungswillen.

Auch das Bewerbungsgespräch sollte möglichst kreativ und offen geführt werden. Bedenken Sie dabei auch, dass der Weg aus der Schule ins Berufsleben für junge Menschen ein großer Schritt ist und dass zunächst schüchterne oder zurückhaltende Persönlichkeiten sich gut entwickeln können, denn dies ist die Kunst der guten Ausbildung und die Belohnung auf lange Sicht: Die Entwicklung von gutem und zukunftsorientiertem Personal.

03.04.23 - Datenschutz Betroffenenrechte-Auskunft

In letzter Zeit häufen sich Anfragen von Patienten hinsichtlich der Herkunft, Verwendung und Weitergabe ihrer Daten (Art.15 DSGVO). Durch Unwissenheit, wie damit umzugehen ist, wird teilweise gar nicht oder sehr spät reagiert.

Prinzipiell wichtig ist, dass Sie zur Auskunft verpflichtet sind und zwar innerhalb eines Monats, auch wenn keine Daten vorliegen!

Weiterhin gibt es leider mittlerweile nicht nur Patienten, sondern auch Anwaltskanzleien, die sich auf das Thema Auskunftsanforderung spezialisiert haben. Das läuft beispielsweise folgendermaßen ab:

Ein Betroffener wendet sich per E-Mail an ein Unternehmen (Praxis). In der E-Mail wird ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO geltend gemacht. Der Betroffene möchte wissen, ob personenbezogene Daten von ihm verarbeitet werden und wenn ja, welche. Nun passiert häufig das Folgende: Niemand antwortet auf die E-Mail. Weil sie z. B. an eine allgemeine „info@“-Adresse gesendet und für Spam oder Phishing gehalten wurde. Es vergehen 35 Tage, dann meldet der Betroffene sich wieder. Und fordert Schadensersatz. Genau genommen immateriellen Schadensersatz, nämlich sogenanntes »Schmerzensgeld«. Und zwar nur, weil die Auskunft verspätet erfolgt ist. Denn nach Art. 12 Abs. 3 DSGVO muss die Praxis als »Verantwortlicher« grundsätzlich binnen eines Monats das Auskunftsersuchen beantworten. Egal, ob nun Daten vorliegen oder nicht. Häufig werden dann 100 € oder auch 250 € gefordert. Leider gibt es auch eine Reihe von Urteilen, die Betroffenen wegen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Auskunft ein Schmerzensgeld zusprechen.

Daher bitte immer daran denken (und das sollten wirkliche alle Beschäftigten wissen): Wenn Betroffene ihre Rechte nach der DSGVO geltend machen, ist zwingend binnen eines Monats zu reagieren. Eine Nicht-Reaktion kann zu Schadenersatzansprüchen führen (und theoretisch auch zu Bußgeldern – praktisch ist das allerdings eher unrealistisch).

28.03.23 - Fort- und Weiterbildung

Grundsätzlich sind die Praxen verpflichtet, Ihre Mitarbeiter regelmäßig zu bestimmten Themen zu unterweisen (siehe Tipp des Monats Dezember 2022 – Gesetzliche Anforderungen Unterweisungen Beschäftigte).

Neben diesen Pflichtunterweisungen, die praxisintern durchgeführt werden können, verlangt der Gesetzgeber (unter anderem in der QM-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses) Fortbildungs- und Schulungsmaßnahmen der Mitarbeiter gezielt zu organisieren:

»Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen regelmäßig an Fortbildungen mit unmittelbarem Bezug zur eigenen Tätigkeit teilnehmen. Art und Umfang der Fortbildungs- bzw. Schulungsmaßnahmen werden mit der Leitung einer Einrichtung abgestimmt und in ein auf die Mitarbeiterin und den Mitarbeiter abgestimmtes Konzept eingebunden.« (G-BA Richtlinie über grundsätzliche Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement).

Während der Pandemie waren kaum Präsenzveranstaltungen möglich und die personellen Ressourcen wurden vielerorts anderweitig benötigt. Mittlerweile werden wieder viele Präsenzveranstaltungen angeboten und die Praxen sollten zu einem strukturierten Fortbildungsmanagement zurückkehren:

  1. Ermittlung des Schulungsbedarfs
  2. Schulungsplanung
  3. Weitergabe des Wissens
  4. Dokumentation

Zu 1. Ermittlung des Schulungsbedarfs

Hier sollte sich die Praxisleitung einen Überblick verschaffen, welche Kompetenzen in der Praxis vorhanden sein müssen und sollen (Beispiel für Pflichten: Röntgenscheine, Sterilgut Sachkundenachweise, bestimmte Fachfortbildungen, Abrechnung etc.; Beispiel für Wünsche: Hygienefortbildungen, Umgang mit schwierigen Patienten, Praxismanagement etc.). Im Team sollte ebenfalls geklärt werden, ob weitere Fortbildungen durch einzelne Bereiche gewünscht werden oder erforderlich sind. Auch sollten für möglichst alle Bereiche immer auch Vertretungen aufgebaut werden.

Zu 2. Schulungsplanung

In den jährlichen Mitarbeitergesprächen kann mit den einzelnen Mitarbeitern geklärt werden, welches Interesse an Fortbildungen besteht, welches Budget von der Praxis hierfür bereitgestellt wird und wie dies mit der Einsatz- und Urlaubsplanung abgestimmt werden kann. Darauf aufbauend sollte eine prospektive Planung für das Jahr erstellt werden. Entsprechende Schulungsangebote sollten gesammelt und den Mitarbeitern vorgestellt werden, Anmeldungen erfolgen nach Absprache mit dem Schulungsbeauftragten.

Zu 3. Weitergabe des Wissens

Nach dem Besuch einer Schulung sollten die wichtigsten Punkte und wichtige Informationen im Rahmen einer Teamsitzung an das gesamte Team weitergegeben werden. Skripte und Teilnehmerunterlagen sollten gesammelt und in einer Wissensdatenbank hinterlegt werden.

Zu 4. Dokumentation

Die Schulung muss im Schulungsplan dokumentiert werden. Weiterhin sollte eine Kopie des Nachweises im QM abgespeichert werden und eine Bewertung der Schulung erfolgen. Dies sollte vom Schulungsbeauftragten kontrolliert werden.

Nutzen eines gut organisierten Fortbildungs- und Schulungsmanagements:

  • Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben für Unterweisungen und Fortbildung
  • Steigerung des innerbetrieblichen Know-hows
  • Aufbau eines Wissensmanagements und einer Wissensdatenbank
  • Motivation von Mitarbeitern
  • Personalbindung
  • Steigerung der Arbeitszufriedenheit

Aufgrund der hohen Nachfrage bietet auch Mojave Med 2023 Modulseminare für QM, Datenschutz und Hygiene in München, Speyer und Wiesbaden an. Sichern Sie sich zeitnah Ihre Plätze! Gerne erhalten Sie von uns nähere Informationen.

06.02.2023 - Notfallmanagement und Notfallausrüstung

Das Notfallmanagement jeder Praxis ist individuell zu planen und umzusetzen. Zunächst sollte anhand einiger Kriterien überprüft werden, wie umfangreich das Notfallmanagement angelegt werden sollte, und danach entschieden werden, ob eventuell noch weiterer Handlungsbedarf besteht.

Folgende Kriterien können zunächst helfen:

  • Fachbereich
  • Risikoeinschätzung der Patienten
  • Risikoeinschätzung des Untersuchungs- und Behandlungsspektrums
  • räumliche Nähe zu Kliniken, Notärzten etc.
  • Fachkenntnis der Ärzte und des Teams hinsichtlich Notfallsituationen

Natürlich ist im Fall der konservativ tätigen Augenarztpraxis prinzipiell seltener mit einem lebensbedrohlichen Notfall zu rechnen als in einer HNO-/Dermatologie mit Hyposensibilisierung oder einer Hausarztpraxis bzw. kardiologischen Praxis mit Belastungs-EKG. Jedoch wird schnell klar, dass ein akuter Herzinfarkt immer und überall eintreten kann, und natürlich möchte sich hinterher niemand vorwerfen müssen, dass die Notfallversorgung mit einer besseren Organisation des Notfallmanagements besser hätte laufen können.

Insofern sollten folgende Themen festgelegt und auch dokumentiert werden:

  1. Inhalt, Ausstattung und Kontrolle des Notfallkoffers
  2. Ablauf Notfallsituation (Verfahrensanweisung QM, Aushänge)
  3. Fortbildung des Praxispersonals

1. Inhalt, Ausstattung und Kontrolle des Notfallkoffers

Es gibt keine Vorschriften, was in Ihrem Notfallkoffer enthalten sein muss, jedoch sollten hier folgende Überlegungen eine Rolle spielen: Welche Notfälle könnten auftreten und mit welchen Medikamenten und mit welcher Ausrüstung könnten Sie ideal reagieren? Natürlich müssen Sie auch keinen Notfallkoffer haben, ein Rucksack, eine Tasche oder ein Set ist genauso gut, Hauptsache die Ausstattung passt für Sie.

Bei eher risikobehafteten Untersuchungen und Behandlungen wird teilweise verpflichtend ein Defibrillator verlangt. Wir empfehlen hier die Investition in einen Halbautomaten. Dieser kann unabhängig vom Strom überall betrieben werden, ist auch von Laien zu bedienen und ist wenig wartungsintensiv (meist genügt eine Kontrolle, ob das „ok“ Zeichen noch im Display angezeigt wird).

Einen großen Vorteil können so genannte Notfallboxen für verschiedene Arten von Notfällen bieten z. B. für Anaphylaxie, Herzinfarkt, Kreislauf etc. So sind gleich die wichtigsten Medikamente für einen bestimmten Fall griffbereit.

Beschriften Sie ein Ampullarium deutlich, damit schnell klar ist, welche Ampullen an welcher Stelle aufgefüllt sein müssen (Medikament und Dosierung). Kleiner Hinweis: Sollten Sie Suprarenin im Einsatz haben, beachten Sie bitte, dass dieses kühlpflichtig ist (2-8 Grad), außerhalb des Kühlschranks beträgt die Haltbarkeit nur 6 Monate, da müssten Sie also das Verfallsdatum entsprechend anpassen oder nach einer Alternative suchen, die nicht gekühlt werden muss.

Zur Kontrolle der Ausrüstung gibt es verschiedene Herangehensweisen: Sie sollten immer ein Inhaltsverzeichnis erstellen, damit der Koffer auch nach Verwendung oder dem Ablaufen von Medikamenten wieder vollständig bestückt wird. In das Inhaltsverzeichnis können Sie die Verfallsdaten mit aufnehmen. Somit muss nicht bei jeder Kontrolle jedes Medikament wieder einzeln in die Hand genommen werden, sondern nur die Liste regelmäßig kontrolliert und bei Austausch das neue Verfallsdatum ergänzt werden.

Beachten Sie auch, dass nicht nur die Medikamente überprüft werden müssen: Auch weiteres Material wie Kanülen etc. muss hinsichtlich der Ablaufdaten überprüft werden. Manche Dinge wie der Ambu-Beutel, ein Blutzuckermessgerät oder das Laryngoskop sollten auf Funktionsfähigkeit hin geprüft werden (Batterien, Risse im Material usw.).

Manche verplomben den Notfallkoffer auch, so kann man anhand des gebrochenen Siegels sofort erkennen, dass dieser neu kontrolliert und vervollständigt werden muss.

2. Ablauf Notfallsituation

In jedem Fall sollten Sie im QM eine schriftliche Anweisung für den Umgang mit Notfällen hinterlegt haben. Eine aktuelle Vorlage finden Sie wie immer in unserem Download-Bereich „2B VA Patientennotfall“. Zusätzlich können Sie noch einen Ablaufplan mit konkreten Maßnahmen aushängen (Erste-Hilfe-Poster).

Besprechen Sie im Rahmen der regelmäßigen Unterweisungen genau, wer im Notfall was zu tun hat, damit jeder seine Aufgabe möglichst optimal erfüllen kann.

3. Fortbildung des Praxispersonals

Regelmäßige Fortbildungen zum Thema Umgang mit Notfällen und Erste-Hilfe-Maßnahmen sollten in jeder Praxis auf dem Schulungsplan stehen.

Wir empfehlen mindestens alle zwei Jahre eine auf die Praxis zugeschnittene Inhouse-Schulung mit entsprechendem Fachpersonal, da hier konkret mit der Ausrüstung der Praxis verschiedene Situationen eingeübt werden können und häufig auch Verbesserungen für die Ausrüstung und im Ablauf gefunden werden.

Wenn Sie an eine Klinik angebunden sind, können Sie selbstverständlich auch an deren Fortbildungen zum Thema teilnehmen. Auch eine interne Schulung durch die Ärzte der Praxis ist prinzipiell ausreichend und sinnvoll, diese sollte am besten einmal jährlich stattfinden.

Achten Sie einfach darauf, dass sich das gesamte Team gut für Notfälle gerüstet sieht, und denken Sie auch daran, nach einem Notfall das Geschehen im Rahmen einer Teamsitzung aufzuarbeiten.

11.01.2023 - Ab Januar eAU für alle Arbeitgeber Pflicht

Arbeitgeber sind ab Januar verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer gesetzlich versicherten Beschäftigten elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen. Arbeitnehmer müssen sich dann lediglich noch »krankmelden«, die Pflicht zur Vorlage der Bescheinigung ist gesetzlich nicht mehr vorgesehen. Dies gilt auch für Arztpraxen.

Mit der Umstellung des Verfahrens müssen Arztpraxen nicht mehr in jedem Fall ihren Patientinnen und Patienten eine ausgedruckte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) für den Arbeitgeber aushändigen. Dies ist nur noch in Ausnahmefällen, zum Beispiel für Arbeitslose, oder auf Wunsch des Patienten erforderlich.

Arbeitgeber rufen AU-Daten digital ab

Das Verfahren zur elektronischen AU-Bescheinigung sieht vor, dass Ärzte die Daten der Krankschreibung digital an die Krankenkassen senden. Diese wiederum übermitteln die Daten an die Arbeitgeber. Ein Papierausdruck ist somit weder für die Kassen noch für den Arbeitgeber erforderlich, wenn die Übermittlung reibungslos funktioniert.

Arbeitnehmer sind ab Januar weiterhin verpflichtet, ihren Arbeitgeber, zum Beispiel per Telefon oder E-Mail, unverzüglich darüber zu informieren, dass sie krankheitsbedingt ausfallen. Liegt eine AU-Bescheinigung vor, kann der Arbeitgeber die AU-Daten bei der Krankenkasse des Beschäftigten elektronisch abrufen. Dies gilt auch für Folgebescheinigungen.

Was Ärzte als Arbeitgeber wissen sollten

Die Regelungen für Arbeitgeber betreffen auch Vertragsärzte, die Personal beschäftigen. Auch sie müssen ab Januar die AU-Daten bei den Krankenkassen ihrer Beschäftigten abrufen, sofern sie als Arzt oder Ärztin nicht selbst die AU-Bescheinigung für ihre Mitarbeitenden ausgestellt haben.

Zum Abruf der Daten benötigen Firmen, Behörden oder Arztpraxen eine zugelassene und datenschutzkonforme Software. Praxen, die einen externen Dienstleister mit dem Personalmanagement beauftragt haben, sollten prüfen, ob der digitale Abruf der AU-Daten dort erfolgt.

Quelle: Ärzteblatt

15.12.2022 - Gesetzliche Anforderungen Unterweisungen Beschäftigte

Immer wieder erreichen uns Fragen zum Thema Mitarbeiterunterweisungen:

Für wen in der Praxis sind Unterweisungen verpflichtend und welche Themen müssen in welcher Frequenz unterwiesen werden?

Wir haben hier die gesetzlichen Grundlagen aufgeführt und die wichtigsten Bereiche rot markiert:

Folgende gesetzliche Grundlagen regeln die Unterweisungen der Beschäftigten:

  1. Arbeitsschutzgesetz §12
  2. Deutsche gesetzliche Unfallversicherung — Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention §4 (hier wird explizit auf die jährliche Frist und die Dokumentationspflicht hingewiesen)
  3. Gefahrstoffverordnung §14
  4. Biostoffverordnung § 14
  5. Jugendarbeitsschutzgesetz § 29 (Besonderheit der halbjährlichen Unterweisungsfrist!)
  6. Mutterschutzgesetz § 14
  7. Gegensatz: Bei Medizinprodukten bspw. genügt eine entsprechende einmalige dokumentierte Einweisung wie bisher gehandhabt und nur erneute Einweisung bei Änderungen (z. B. große Updates an den Geräten).
  8. Weitere empfohlene Unterweisungen:
    Für den Datenschutz gibt es keine direkte gesetzliche Verpflichtung zur jährlichen Unterweisung, jedoch lässt sich aus vielen Paragrafen der DS-GVO durchaus eine Pflicht zur ausreichenden Qualifizierung der Mitarbeiter ableiten und sollte daher aus Sicherheitsgründen auch einmal jährlich durchgeführt werden.
    Ein Notfalltraining wird ebenfalls im Abstand von 1-3 Jahren empfohlen, liegt aber je nach Fachbereich auch im Ermessensspielraum der Inhaber, da diese auch das Vorgehen im Notfall verantworten müssen. Wir empfehlen eine jährliche kleine Auffrischung und eine intensivere (evtl. auch extern veranstaltete Notfallschulung) alle zwei Jahre.

Zu A.)

Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG)

  • § 12 Unterweisung
  • Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muss bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.

Hier steht zwar nicht explizit jährlich, dies wird aber durch die DGUV (Punkt B) konkretisiert. Auch in der GefahrstoffV und der BiostoffV wird konkret auf die mindestens jährliche Unterweisung hingewiesen.

Zu  B.)

Deutsche gesetzliche Unfallversicherung — Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention:

DGUV §4 Unterweisung der Versicherten

  • Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, entsprechend § 12 Absatz 1 Arbeitsschutzgesetz sowie bei einer Arbeitnehmerüberlassung entsprechend § 12 Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz zu unterweisen; die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen; sie muss dokumentiert werden.

Zu C.)

Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen* (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV)

  • § 14 Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten

(1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass den Beschäftigten eine schriftliche Betriebsanweisung, die der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Rechnung trägt, in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache zugänglich gemacht wird. Die Betriebsanweisung muss mindestens Folgendes enthalten: 

  1. Informationen über die am Arbeitsplatz vorhandenen oder entstehenden Gefahrstoffe, wie beispielsweise die Bezeichnung der Gefahrstoffe, ihre Kennzeichnung sowie mögliche Gefährdungen der Gesundheit und der Sicherheit,
  2. Informationen über angemessene Vorsichtsmaßregeln und Maßnahmen, die die Beschäftigten zu ihrem eigenen Schutz und zum Schutz der anderen Beschäftigten am Arbeitsplatz durchzuführen haben; dazu gehören insbesondere
    1. Hygienevorschriften,
    2. Informationen über Maßnahmen, die zur Verhütung einer Exposition zu ergreifen sind,
    3. Informationen zum Tragen und Verwenden von persönlicher Schutzausrüstung und Schutzkleidung,
  3. Informationen über Maßnahmen, die bei Betriebsstörungen, Unfällen und Notfällen und zur Verhütung dieser von den Beschäftigten, insbesondere von Rettungsmannschaften, durchzuführen sind.

 Die Betriebsanweisung muss bei jeder maßgeblichen Veränderung der Arbeitsbedingungen aktualisiert werden. Der Arbeitgeber hat ferner sicherzustellen, dass die Beschäftigten

  1. Zugang haben zu allen Informationen nach Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 über die Stoffe und Gemische, mit denen sie Tätigkeiten ausüben, insbesondere zu Sicherheitsdatenblättern, und
  2. über Methoden und Verfahren unterrichtet werden, die bei der Verwendung von Gefahrstoffen zum Schutz der Beschäftigten angewendet werden müssen.

 (2) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Beschäftigten anhand der Betriebsanweisung nach Absatz 1 über alle auftretenden Gefährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen mündlich unterwiesen werden. Teil dieser Unterweisung ist ferner eine allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung. Diese dient auch zur Information der Beschäftigten über die Voraussetzungen, unter denen sie Anspruch auf arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge haben, und über den Zweck dieser Vorsorgeuntersuchungen. Die Beratung ist unter Beteiligung der Ärztin oder des Arztes nach § 7 Absatz 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge durchzuführen, falls dies erforderlich sein sollte. Die Unterweisung muss vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens jährlich arbeitsplatzbezogen durchgeführt werden. Sie muss in für die Beschäftigten verständlicher Form und Sprache erfolgen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.

Zu D.)

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung – BioStoffV)

  • § 14 Betriebsanweisung und Unterweisung der Beschäftigten
  1. die mit den vorgesehenen Tätigkeiten verbundenen Gefahren für die Beschäftigten, insbesondere zu
    1. der Art der Tätigkeit,
    2. den am Arbeitsplatz verwendeten oder auftretenden, tätigkeitsrelevanten Biostoffen einschließlich der Risikogruppe, Übertragungswege und gesundheitlichen Wirkungen,

 Informationen über Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln, die die Beschäftigten zu ihrem eigenen Schutz und zum Schutz anderer Beschäftigter am Arbeitsplatz durchzuführen oder einzuhalten haben; dazu gehören insbesondere

    1. innerbetriebliche Hygienevorgaben,
    2. Informationen über Maßnahmen, die zur Verhütung einer Exposition zu ergreifen sind, einschließlich der richtigen Verwendung scharfer oder spitzer medizinischer Instrumente,
    3. Informationen zum Tragen, Verwenden und Ablegen persönlicher Schutzausrüstung einschließlich Schutzkleidung,
  1. Anweisungen zum Verhalten und zu Maßnahmen bei Verletzungen, bei Unfällen und Betriebsstörungen sowie zu deren innerbetrieblicher Meldung und zur Ersten Hilfe,
  2. Informationen zur sachgerechten Inaktivierung oder Entsorgung von Biostoffen und kontaminierten Gegenständen, Materialien oder Arbeitsmitteln.

 Die Betriebsanweisung muss bei jeder maßgeblichen Veränderung der Arbeitsbedingungen aktualisiert werden.

2) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Beschäftigten auf der Grundlage der jeweils aktuellen Betriebsanweisung nach Absatz 1 Satz 1 über alle auftretenden Gefährdungen und erforderlichen Schutzmaßnahmen mündlich unterwiesen werden. Die Unterweisung ist so durchzuführen, dass bei den Beschäftigten ein Sicherheitsbewusstsein geschaffen wird. Die Beschäftigten sind auch über die Voraussetzungen zu informieren, unter denen sie Anspruch auf arbeitsmedizinische Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge haben. Im Rahmen der Unterweisung ist auch eine allgemeine arbeitsmedizinische Beratung durchzuführen mit Hinweisen zu besonderen Gefährdungen zum Beispiel bei verminderter Immunabwehr. Soweit erforderlich ist bei der Beratung die Ärztin oder der Arzt nach § 7 Absatz 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge zu beteiligen.

(3) Die Unterweisung muss vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens jährlich arbeitsplatzbezogen durchgeführt werden sowie in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache erfolgen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung hat der Arbeitgeber schriftlich festzuhalten und sich von den unterwiesenen Beschäftigten durch Unterschrift bestätigen zu lassen.

Zu E.)

Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz – JArbSchG)

  • § 29 Unterweisung über Gefahren

(1) Der Arbeitgeber hat die Jugendlichen vor Beginn der Beschäftigung und bei wesentlicher Änderung der Arbeitsbedingungen über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Beschäftigung ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterweisen. Er hat die Jugendlichen vor der erstmaligen Beschäftigung an Maschinen oder gefährlichen Arbeitsstellen oder mit Arbeiten, bei denen sie mit gesundheitsgefährdenden Stoffen in Berührung kommen, über die besonderen Gefahren dieser Arbeiten sowie über das bei ihrer Verrichtung erforderliche Verhalten zu unterweisen.

(2) Die Unterweisungen sind in angemessenen Zeitabständen, mindestens aber halbjährlich, zu wiederholen.

(3) Der Arbeitgeber beteiligt die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit an der Planung, Durchführung und Überwachung der für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Beschäftigung Jugendlicher geltenden Vorschriften.

Zu F.)

Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz – MuSchG)

  • § 14 Dokumentation und Information durch den Arbeitgeber

(1) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 10 durch Unterlagen zu dokumentieren, aus denen Folgendes ersichtlich ist:

  1. das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und der Bedarf an Schutzmaßnahmen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2,     
  2. die Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen nach § 10 Absatz 2 Satz 1 sowie das Ergebnis ihrer Überprüfung nach § 9 Absatz 1 Satz 2 und
  3. das Angebot eines Gesprächs mit der Frau über weitere Anpassungen ihrer Arbeitsbedingungen nach § 10 Absatz 2 Satz 2 oder der Zeitpunkt eines solchen Gesprächs.

Wenn die Beurteilung nach § 10 Absatz 1 ergibt, dass die schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind keiner Gefährdung im Sinne von § 9 Absatz 2 ausgesetzt ist oder sein kann, reicht es aus, diese Feststellung in einer für den Arbeitsplatz der Frau oder für die Tätigkeit der Frau bereits erstellten Dokumentation der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes zu vermerken.

(2) Der Arbeitgeber hat alle Personen, die bei ihm beschäftigt sind, über das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und über den Bedarf an Schutzmaßnahmen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu informieren.

(3) Der Arbeitgeber hat eine schwangere oder stillende Frau über die Gefährdungsbeurteilung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und über die damit verbundenen für sie erforderlichen Schutzmaßnahmen nach § 10 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 13 zu informieren.

Aufgrund dieser gesetzlichen Anforderungen leitet sich die jährliche Pflicht für dokumentierte Unterweisungen ab, bei Jugendlichen die halbjährliche. Und da diese Gesetze für alle Beschäftigten gelten, sind hier auch angestellte Ärzte miteingeschlossen.

03.11.2022 - Arbeitszeiterfassung als Pflicht in der Praxis

Mit einem neuen Grundsatzurteil vom 13.09.2022 leitet das Bundesarbeitsgericht (BAG) aus den Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes eine Pflicht zur Zeiterfassung ab. Dies wird erhebliche Folgen für Arztpraxen und MVZ haben.

Fachleute rechnen damit, dass das BAG-Grundsatzurteil (1ABR 22/21) weitreichende Auswirkungen auf die bisher in Wirtschaft und Verwaltung tausendfach praktizierten Vertrauensarbeitszeitmodelle bis hin zu mobiler Arbeit und Homeoffice haben könnte, weil demnach mehr Kontrolle nötig wäre. Nach dem deutschen Arbeitszeitgesetz müssen bisher nur Überstunden und Sonntagsarbeit dokumentiert werden, nicht die gesamte Arbeitszeit.

Nach dem jüngsten Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom September 2022 besteht hierzulande für Arbeitgeber/innen und somit ebenso für Praxen eine Pflicht zur objektiven und zuverlässigen Erfassung der Arbeitszeit. Sie dient der Überprüfung der exakt geleisteten Arbeitsstunden.

Aus Arbeitgebersicht stellt sich jetzt natürlich die brennende Frage, wie genau das Thema Arbeitszeiterfassung im eigenen Betrieb umzusetzen ist. Ehrlicherweise sind aber die Folgen des BAG-Beschlusses vom 13.09.2022 noch nicht in Gänze absehbar, denn zumindest in der mündlichen Verhandlung wurde nur das »Ob« behandelt, nicht aber das »Wie«. Sicher ist in diesem Zusammenhang deshalb nur eins: § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG und hieraus hergeleitet die Arbeitszeiterfassung gilt – übrigens ohne Umsetzungsfrist – für nahezu alle Arten von Beschäftigung (auch Teilzeit, Homeoffice etc.) und für alle Betriebe.

Es bleibt abzuwarten, ob und wenn ja welche Hinweise die schriftlichen Beschlussgründe beinhalten. Geht man aber allein nach dem Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG, so dürfte bezüglich des Themas Zeiterfassung ein Gestaltungsspielraum bleiben, denn ein Arbeitgeber hat für die »geeignete Organisation« und die »erforderlichen Mittel« zur sorgen, konkreter wird das Gesetz nicht; ebenso wenig liegen explizite europäische Vorgaben vor.

Grundsätzlich eignen sich zur Erfassung der Arbeitszeit auch in Arztpraxen elektronische Lesegeräte ebenso wie Stundenzettel oder Excel-Tabellen. Wer die Arbeitszeit nicht erfasst, handelt rechtswidrig. Wichtig dabei ist, dass eben die Arbeitszeit dokumentiert wird, wobei Arbeitszeit nach § 2 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz bedeutet: Die Zeit von Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen.

Quellen:

https://www.coliquio.de/wissen/praxismanagement-100/gesetzliche-pflicht-zur-zeiterfassung-arbeitsverhaeltnis

https://www.aerztezeitung.de/Wirtschaft/MFA-muessen-ihre-Arbeitszeit-erfassen-432298.html

https://www.arzt-wirtschaft.de/recht/arbeitsrecht/chefs-muessen-arbeitszeit-erfassen-was-das-fuer-die-praxis-bedeutet/

https://www.zwp-online.info/zwpnews/wirtschaft-und-recht/recht/beschluss-des-bundesarbeitsgerichts-zur-arbeitszeiterfassung

03.11.2022 - Merkblätter für Patienten

Im Rahmen der Audits kommt immer wieder das Thema auf, dass Patienten wichtige Punkte im Rahmen von Diagnostik oder Therapie vergessen und/oder nicht einhalten. Hier kann es hilfreich sein, Merkblätter mit den wichtigsten Punkten zum Thema zu erstellen und den Patienten mitzugeben.

Wer selbst im medizinischen Bereich arbeitet, kann sich manchmal kaum erklären, warum Patienten bestimmte Dinge vergessen oder nicht einhalten. Jedoch fehlt Patienten meist der fachliche Hintergrund und viele sind sehr aufgeregt, wenn sie beim Arzt sind. Je älter Patienten sind, umso mehr wird die Kommunikation durch weitere Punkte wie zunehmende Vergesslichkeit oder schlechtes Hören erschwert. Auch das Tragen einer Maske oder schlechte Deutschkenntnisse vereinfachen die Situation nicht.

Merkblätter können eine erhebliche Erleichterung darstellen, auch oder gerade wenn Patienten bereits Unterlagen von der Praxis erhalten. Ein Aufklärungsbogen enthält meist sehr viele Informationen und ist mehrseitig eher abschreckend für Patienten. Von den vielen Informationen aus dem Arztgespräch bleibt am Schluss häufig nur ein Bruchteil hängen und einige Dinge, die aus Praxissicht wichtig wären, sind zum Teil schon wieder vergessen.

Merkblätter eignen sich besonders, wenn Patienten bestimmte Dinge beachten oder wissen sollten. Nachfolgend einige Beispiele:

  • Voruntersuchungsberichte, Laborergebnisse, Aufklärungsbögen zum Termin mitbringen
  • Ausstattung wie ein Handtuch, bequeme Kleidung etc. mitbringen
  • Kurzzusammenfassung des Ablaufs von Untersuchungen oder Eingriffen
  • Bestimmte Nahrungsmittel zu sich nehmen oder auch meiden
  • Verhaltenshinweise vor oder nach Eingriffen/Operationen beachten
  • Wundpflegehinweise einhalten
  • Ablauf weiterer Termine und Nachsorgen
  • usw.

Wichtig bei Merkblättern: Diese sollten keine erneute Aufklärung in kleiner Schrift mit viel Text sein, sondern am besten farbig mit wenigen Worten und großer Schrift. Nur die wichtigsten Infos sollten kurz und prägnant festgehalten werden, um den Patienten (und evtl. betreuenden Angehörigen) einen schnellen Überblick zu ermöglichen.

Besprechen Sie doch einmal im Team, ob und wenn ja wo solche Merkblätter in Ihrer Praxis sinnvoll sein könnten und den Ablauf erleichtern würden.

13.09.2022 - Azubis in der Praxis

Der Kampf gegen den Fachkräftemangel im Gesundheitswesen beginnt beim Nachwuchs. Praxisinhaber, die ihr Team vergrößern wollen, setzen daher verstärkt darauf, selbst auszubilden.

Die dreijährige Ausbildung zur medizinischen Fachangestellten zählt zu den Top Ten aller Ausbildungsberufe. Jedes Jahr starten rund 15.000 MFA-Anwärter mit der Ausbildung. Doch knapp ein Viertel bricht die MFA-Ausbildung wieder ab. Dazu kommt, dass etwa zehn Prozent der Azubis die Abschlussprüfung nicht bestehen.

Diese Zahlen zeigen, dass die Ausbildung von MFAs einige Herausforderungen mit sich bringt. Wie Sie diese meistern, dafür möchten wir Ihnen einige Tipps geben.

Schritt 1: die Suche

Bereits die Suche nach geeigneten Kandidaten kann mittlerweile schwierig sein. Es genügt schon lange nicht mehr, einfach auf Bewerbungen zu warten. Es sollte gezielt gesucht und geworben werden.

Hinterfragen Sie Ihre Attraktivität als Ausbildungsbetrieb: Was können Sie Berufseinsteigern Besonderes bieten und über welche Kanäle suchen Sie nach Bewerbern? Denken Sie auch über die Möglichkeit nach, sich über die Schulen und Berufsschulen vorzustellen. Gerade die jüngere Generation sucht auch über Kanäle wie Instagramm etc. Bewerben Sie Personalsuche und Ausbildung auch direkt in der Praxis. Vielleicht sucht die Enkelin eines Patienten noch eine gute Ausbildungsstelle. Auch ältere Berufswechsler und Neueinsteiger stellen ein großes Potential dar.

Schritt 2: die Auswahl

Meist lassen sich anhand der Bewerbungen gut Kandidaten herausfiltern, die zur Praxis passen könnten. Lassen Sie die künftigen Azubis einen Probetag oder sogar ein Praktikum absolvieren, um zu sehen, ob sie ins Team passen und sich den Alltag in der Praxis auch vorstellen können. Man darf nicht unterschätzen, dass der Einstieg ins Berufsleben eine große Umstellung bedeutet, daher sollte man von Anfang an offen mit den Auszubildenden kommunizieren, um größere Überraschungen beiderseits zu vermeiden.

Schritt 3: Willkommen im Team

Heißen Sie die Auszubildenden herzlich Willkommen. Geben Sie Ihnen das Gefühl, von nun an dazuzugehören. Stellen Sie alle Teammitglieder vor, weisen Sie auf Zuständigkeiten hin und erklären Sie, wie der Praxisbetrieb organisiert ist. Wichtige Regeln und Abläufe sollten schriftlich fixiert werden. Ebenso dos und don’ts (Verhaltensregeln). Willkommensordner haben sich in vielen Praxen bewährt. Besprechen Sie gemeinsam Schul-, Arbeits- und Freizeiten und beachten Sie gesetzliche Vorgaben. Dies ist besonders bei minderjährigen Auszubildenden wichtig. Ist Ihr Azubi schon älter, bringt sie oder er Lebenserfahrung mit. Fragen Sie danach und nutzen Sie diese Stärken.

Idealerweise gibt es im Team einen festen Ansprechpartner, der regelmäßig den Stand der Ausbildung und die Entwicklung analysiert und mit den Auszubildenden bespricht. Auch die Besprechung von Fehlern und der konstruktive Umgang damit gehört dazu. Wichtig ist ebenfalls das Interesse der Praxisleitung an den Auszubildenden. Ausbildungsbetriebe, die sich mit Struktur und Einsatz um Ihre Auszubildenden kümmern, haben eine deutlich höhere Chance auf erfolgreichen Abschluss der Ausbildung und spätere Übernahme ins Praxisteam.

Quellen:

https://www.pkv-institut.de/magazin/artikel/willkommen-im-team-azubis-starten-ins-berufsleben?utm_source=PKV+Institut+Newsletter&utm_campaign=372238557f-EMAIL_CAMPAIGN_2022_09_07_07_25&utm_medium=email&utm_term=0_3b22e6e192-372238557f-218870809

https://www.virchowbund.de/praxisaerzte-blog/ausbildung-zur-mfa-tipps-fuer-arbeitgeber

12.09.2022 - Google-Fonts auf Webseiten: Achtung Abmahnung!

In den letzten Wochen gab es leider wieder eine regelrechte Welle an Abmahnungen bezüglich nicht-DSGVO-konformer Einbindung von Google-Fonts auf Praxiswebseiten. Ähnlich wie beim Impressum oder den Datenschutzhinweisen gibt es hier Profis, die eine Vielzahl von Webseiten durchsuchen, um dann im großen Stil Abmahnungen zu versenden.

Was ist der Vorwurf?

Der Datenschutzverstoß liegt in der dynamischen Einbindung von Google Fonts (= von Google bereitgestellte Schriftarten, die Webseiten verwenden können, um Text einheitlich anzuzeigen) statt der statischen Einbindung. Denn bei der dynamischen Einbindung wird beim Besuch der Webseite eine Verbindung zu den Google-Servern in den USA hergestellt.

Problematisch daran ist, dass die IP-Adresse der Besuchenden übermittelt wird und es sich hierbei um sogenannte personenbezogene Daten handelt, bei denen die DSGVO greift und die Verarbeitung nur mit einer geeigneten Rechtsgrundlage zulässig ist bzw. einer Einwilligung bedarf.

Geschäftsmodell Abmahnung?

Sowohl Kanzleien als auch Privatpersonen nehmen ein Urteil des Landgerichts München als Grundlage für ein zweifelhaftes Geschäftsmodell und mahnen auf dieser Grundlage im größeren Stil Webseitenbetreiber ab. Die Abmahnungen verweisen auf genau dieses Urteil des Landgerichts München vom 20.01.2022 (Az. 3 O 17493/20). Demnach brauche es für diesen Verarbeitungsvorgang bei der dynamischen Einbindung von Google-Fonts die Einwilligung der Webseite-Besuchenden. In dem Fall, der dem Urteil zugrunde lag, gab es diese Einwilligung nicht, weshalb der Betroffenen einen Schadensersatz in Höhe von 100 € zugebilligt wurde. Somit fordern auch die Verfasser der Abmahnungen pauschal einen Schadensersatz von 100 €.

Was können Sie tun?

Zunächst sollten Sie prüfen, ob Sie Google-Fonts dynamisch oder statisch auf Ihrer Webseite eingebunden haben. Hierzu empfehlen wir Ihnen ein Gespräch mit dem Programmierer Ihrer Webseite. Alternativ gibt es auch Tools im Internet, mit denen Sie relativ schnell und einfach selbst die Einbindung von Google-Fonts kontrollieren können. Tipp: Googlesuche: „Google-Fonts rechtssicher einbinden“.

Sobald sichergestellt ist, dass keine dynamische Einbindung (mehr) erfolgt, haben Sie Rechtssicherheit.

Falls Sie eine Abmahnung erhalten haben und tatsächlich eine dynamische Einbindung vorlag, haben Sie zwei Möglichkeiten:

  1. Bezahlen der 100 € im Fall der vorliegenden Abmahnung, um den Fall abzuschließen und Ruhe zu haben.
  2. Einspruch gegen die Abmahnung einlegen. Nun kann es passieren, dass der Abmahnungsabsender von seinem Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde Gebrauch macht. Verfahrensrechtlich haben Klagende hier aus Erfahrung keine besonders guten Aussichten und müssen auch die volle Beweislast tragen sowie die Gerichtsgebühren im Voraus bezahlen. Auch kennen die Gerichte mittlerweile diese Abmahnpraxis, weshalb sie hohe Anforderungen an die Prüfung solcher Sachverhalte stellen. Dennoch besteht ein Risiko, dass Sie verlieren und der entstehende Schaden dann deutlich höher ausfällt.

Somit empfehlen wir allen Praxen dringend zeitnah die Webseiten hinsichtlich der Einbindung von Google-Fonts zu prüfen.

Gerne stehen wir Ihnen für Rückfragen zur Verfügung.

Ihr Mojave Med Team

Quellen:

https://www.e-recht24.de/google-fonts-scanner

https://www.e-recht24.de/artikel/datenschutz/13052-datenschutz-und-google-fonts.html

https://www.borncity.com/blog/2022/08/17/wissen-google-fonts-auf-webseiten-abmahnung-prfung-fallen/

28.06.2022 - Update auf »Windows 11« deaktivieren

Nutzer von Microsoft Windows werden derzeit aufgefordert, ein Update auf »Windows 11« vorzunehmen. Die Dialoge sind sehr unübersichtlich gestaltet, ein Update kann leicht versehentlich ausgelöst werden. Auch ist absehbar, dass eine Installation von »Windows 11« künftig automatisch und ohne Ihre Einwilligung erfolgt.

Die in Arztpraxen eingesetzten AIS- und KIS-Systeme sind jedoch in den meisten Fällen noch nicht mit »Windows 11« kompatibel, sodass die Systeme nach dem Update auf »Windows 11« nicht mehr stabil funktionieren.

Medizinprodukte, die Sie in Verbindung mit einem Windows-PC einsetzen, müssen daher durch den Hersteller explizit für die Verwendung mit »Windows 11« freigegeben werden. Andernfalls betreiben Sie das System außerhalb der Herstellerhaftung und entgegen der gesetzlichen Richtlinien für Medizinprodukte.

»Windows 10« wird bis 2025 weiter unterstützt, es besteht also aktuell keine Notwendigkeit zu einem Upgrade auf »Windows 11«.

Um einer versehentlichen oder automatischen Installation von »Windows 11« zuvorzukommen, sollten Sie die Installation von Ihrer Haus-IT oder dem Betreuer Ihrer Arbeitsstationen unterbinden lassen. Hierzu steht eine Einstellung in den Gruppenrichtlinien (GPO) zur Verfügung, die im Gegensatz zu anderen Möglichkeiten, die Sie im Internet finden, nicht die zwingend notwendigen Sicherheitsupdates für Ihre bestehende Installation verhindert.

01.06.2022 - SARS-Cov-"-Arbeitsschutzverordnung außer Kraft gesetzt

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) sowie die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel wurden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales nicht verlängert und treten mit Ablauf des 25. Mai 2022 außer Kraft. Somit zieht die BGW ihre branchenspezifischen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards zurück.

Es entfallen auch die darin enthaltenden verpflichtenden Maßnahmen wie die Erstellung eines Hygieneplans, die betriebsbedingte Kontaktreduzierung, Unterweisung zu Gesundheitsgefährdungen durch SARS-CoV-2 sowie die verpflichtende Information der Beschäftigten zu den Möglichkeiten einer Schutzimpfung. Auch die gesetzlich festgeschriebene Möglichkeit der Beschäftigten, sich während der Arbeitszeit impfen zu lassen, entfällt.

Die Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen müssen jedoch im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung basierend auf der DGUV Vorschrift 1 »Grundsätze der Prävention« sowie dem Arbeitsschutzgesetz erforderliche Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren treffen. Schutzmaßnahmen vor SARS-CoV-2 müssen somit auch weiterhin eigenverantwortlich vom Arbeitgeber bzw. von der Arbeitgeberin festgesetzt werden, um das Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei der Arbeit zu minimieren und die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten damit zu wahren.

Quellen:

BGW

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

09.05.2022 - Brandschutz organisieren

Das Thema Brandschutz mutet zunächst theoretisch an, doch jeder, der schon einmal einen Brandschaden erlitten hat, weiß, wie schnell es im Ernstfall gehen kann und wie schnell eine solche Situation außer Kontrolle gerät.

Die häufigsten Brandursachen sind:

  • Elektrizität
  • Überhitzung
  • menschliches Fehlverhalten

Rechtliche Grundlagen

  • Arbeitsschutzgesetz
    § 10 Abs. 1 ArbSchG: »Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur (…) Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind.«
    § 10 Abs. 2 ArbSchG: »Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der (…) Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen.«
  • DGUV-Information 205-023 Brandschutzhelfer
  • Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR), A.2.2 Maßnahmen gegen Brände
  • Technische Regeln für Gefahrstoffe, TRGS 800 Brandschutzmaßnahmen

Brandschutzunterweisung

Die Brandschutzunterweisungen müssen jeweils zum Beginn des Arbeitsverhältnisses stattfinden, bzw. wenn sich der Aufgabenbereich ändert und wenn mit neuen Arbeitsmitteln oder Technologien gearbeitet wird. Ansonsten gilt für alle Beschäftigten der Turnus von einmal jährlich. Durchgeführt werden kann die Unterweisung durch die Praxisleitung oder einen Brandschutzbeauftragten.

Folgende Themen sollten dabei abgedeckt werden:

  • Brandgefahren in der Praxis
  • brandschutzverantwortliche in der Praxis
  • Umgang mit Gefahrstoffen
  • Verhalten im Brandfall
  • Einsatz von Feuerlöschern
  • Evakuierung der Praxis

Gefährdungsbeurteilung

Das Ziel der Gefährdungsbeurteilung ist, Brände und Explosionen in der Praxis durch Vorsorge zu verhindern. Gemeinsam mit dem Brandschutzbeauftragten sollten Sie prüfen, welche Gefahrenquellen es im Bezug auf den Brandschutz gibt und welche vorbeugenden Maßnahmen zu ergreifen sind. Denken Sie dabei auch an Ihre praxisspezifischen Gefahrenquellen wie Brennbare Flüssigkeiten, Gase, elektrische Geräte uvm. Zudem sollten die elektrischen Geräte regelmäßig nach der DGUV-3 überprüft werden.

Beschilderung und Pläne

Zunächst müssen Sie dafür sorgen, dass die Fluchtwege immer frei sind. Diese dürfen nicht als Lagerorte benutzt oder durch sonstige Gegenstände verstellt werden. Des Weiteren sollten die Fluchtwege so breit sein, dass sie auch mit dem Rollstuhl oder Gehhilfen gut benutzt werden können. Brandschutztüren dürfen nicht durch Keile offengehalten werden.

Sie sollten einen Flucht- und Rettungsplan vorhalten, in der Regel wird dieser von Architekten, Ingenieuren und der Feuerwehr erstellt.

Weiterhin sollten Sie ausreichend Löschmittel bereitstellen, die regelmäßig überprüft werden müssen. Diese sollten mit einem Hinweisschild gekennzeichnet werden. Nach Absprache mit dem Brandschutzbeauftragten sollten ggf. auch spezielle Feuerlöscher bereitgestellt werden (für PCs/Server, bei Radiologen MR-taugliche Feuerlöscher usw.).

Vier Regeln im Ernstfall

  1. bewahren Sie Ruhe
  2. alarmieren Sie so schnell wie möglich die Feuerwehr
  3. bringen Sie alle Personen in Sicherheit
  4. unternehmen Sie nur dann Löschversuche, wenn Sie sich selbst nicht in Gefahr bringen

Quelle: MFA Exklusiv, Themenausgabe Brandschutz

06.04.2022 - Was Sie über Gefahrstoffe wissen sollten

In jeder Arztpraxis finden sich Gefahrstoffe, doch nicht immer ist klar, welche Stoffe gefährlich sind und wie diese gehandhabt werden müssen. Und welche Pflichten diesbezüglich auf den Arbeitgeber zukommen. Nachfolgend ein Überblick, was Sie beim Umgang mit Gefahrstoffen berücksichtigen müssen.

Gefährdungen

In Arztpraxen werden in mehr oder weniger großem Umfang Desinfektions- und Reinigungsmittel eingesetzt. Die Handhabung der Konzentrate kann zu Gesundheitsschäden wie Verätzungen, Reizungen und Sensibilisierungen von Haut und Schleimhaut sowie zu Umweltgefährdungen führen. Bei alkoholischen Produkten besteht zusätzlich Brand- und Explosionsgefahr.

Gefahrstoffgruppen in der Arztpraxis sind:

  • Arzneimittel
  • Desinfektionsmittel und -reiniger
  • Reinigungsmittel
  • Inhalationsanästhetika
  • Chemikalien im Labor
  • Röntgenchemikalien
  • endzündbare Flüssigkeiten
  • medizinische Gase
  • chirurgische Rauchgase

Grundsätzlich gilt

Die Praxisleitung ist dafür verantwortlich, dass Gefahrstoffe korrekt angewandt und gelagert werden. Grundlage hierfür sind das Arbeitsschutzgesetz, die Gefahrstoffverordnung mit den Technischen Regeln für Gefahrstof­fe und die DGUV-Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention.

In jeder Praxis muss eine aktuelle Gefährdungsbeurteilung für verschiedene Arbeitsbereiche und für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen vorliegen. In der Regel unterstützt Sie die Fachkraft für Arbeitssicherheit bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung. Achten Sie darauf, dass diese regelmäßig aktualisiert werden muss.

Ein Gefahrstoffverzeichnis ist Pflicht

Als Praxis sind Sie gesetzlich verpflichtet, eine Übersicht über Art und Menge der verwendeten Gefahrstoffe, das sogenannte Gefahrstoffverzeichnis, zu führen. Es muss folgende Angaben enthalten:

  • Bezeichnung des Gefahrstoffs (Produkt oder Handelsname)
  • Einstufung des Gefahrstoffes nach CLP-V (Gefahrenklasse, -kategorie und Gefahrenhinweise und ggf. ergänzende Gefahrenmerkmale oder sonstige Eigenschaften, die den Stoff zu einem Gefahrstoff machen)
  • Mengenbereiche im Betrieb (regelmäßiger durchschnittlicher Verbrauch z. B. pro Tag oder Monat)
  • Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte dem Gefahrstoff ausgesetzt sein können
  • Verweis auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter ggf. auch auf Fachinformationen für Arzneimittel

 

Zudem müssen im Gefahrstoffverzeichnis bei jedem Gefahrstoff die Produktinformation (PI) und das Sicherheitsdatenblatt (SDB) angegeben werden:

  • Die Produktinformation ist die Beschreibung des Produktes und des Umgangs damit.
  • Das Sicherheitsdatenblatt stellt u. a. die möglichen Gefahren im Umgang mit dem Gefahrstoff dar und welche Erste-Hilfe-Maßnahmen bei falschem Umgang greifen. Diese beiden Dokumente müssen in Ihrer Praxis vorliegen und jederzeit von den Mitarbeitern, die mit den Gefahrstoffen arbeiten, einsehbar sein. Sie sind relativ einfach zu beschaffen. Sie bekommen die Dokumente entweder direkt mit den Produkten vom Hersteller oder Sie finden sie auf dessen Website.

Berücksichtigen Sie die aktuellen Gefahrstoffpiktogramme

Nach jahrelangen Übergangsregelungen werden Gefahrstoffe seit 2017 auf Basis der europaweit gültigen CLP-Verordnung (Classification, Labelling and Packaging) mit sogenannten Gefahrenpiktogrammen gekennzeichnet. Diese haben die alten Gefahrensymbole abgelöst. Die Kenntnis dieser Piktogramme und deren Bedeutung ist wichtig für den Umgang mit Gefahrstoffen.

Prüfen Sie Ihr Gefahrstoffverzeichnis: Verwenden Sie bereits die neuen Piktogramme? Wenn nicht, müssen Sie diese austauschen.

Legen Sie die Gefahrstoffdokumente im Ordner Arbeitsschutz ab

In Ihrem analogen oder digitalen QM-Handbuch gibt es auch ein Kapitel zum Thema Arbeitsschutz. Dort legen Sie einen Unterordner mit dem Titel Gefahrstoffe an und fügen hier alle Sicherheitsdatenblätter und Produktinformationen für die Gefahrstoffe ein, die in Ihrer Praxis verwendet werden. Prüfen Sie regelmäßig, am besten einmal jährlich, ob die Dokumente noch aktuell sind.

Hängen Sie die Betriebsanweisungen gut sichtbar aus

Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, für Sie als Mitarbeiter der Praxis Betriebsanweisungen für den Umgang mit den Gefahrstoffen zu erstellen. In den Betriebsanweisungen müssen für alle Mitarbeiter der Praxis die Hinweise aus dem Sicherheitsdatenblatt in verständlicher Sprache zusammengefasst sein. Die Betriebsanweisungen müssen an den Orten, an denen Sie mit den Gefahrstoffen hantieren, für jeden gut sichtbar ausgehängt werden.

Pflicht zur jährlichen Mitarbeiterunterweisung

Es reicht jedoch nicht aus, alle Gefahrstoffe in einem Gefahrstoffverzeichnis aufzuführen. Der Gesetzgeber fordert auch, alle relevanten Informationen zu den Gefahrstoffen aktuell vorzuhalten und die Mitarbeiter entsprechend zu unterweisen. Laut § 14 Abs. 2 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass seine Beschäftigten anhand der Betriebsanweisungen über alle auftretenden Gefährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen, die ergriffen werden müssen, mündlich unterwiesen werden. Gehen Sie Ihre Betriebsanweisungen gemeinsam im Team durch, besprechen Sie die Risiken und was im Notfall zu tun ist.

 

Rechtssichere Unterweisungen müssen …

  • in einer für die Mitarbeiter verständlichen Form und Sprache durchgeführt werden,
  • für jeden neuen Mitarbeiter vor Aufnahme der Tätigkeit mündlich und arbeitsplatzbezogen erfolgen,
  • mindestens einmal jährlich für alle betroffenen Mitarbeiter wiederholt werden,
  • für neue Mitarbeiter und bei Arbeitsplatzwechsel durchgeführt werden,
  • schriftlich unter Angabe von Zeitpunkt und Gegenstand dokumentiert werden,
  • von den Unterwiesenen durch Unterschrift bestätigt werden.

Quellen:

Kompetenzzentrum Hygiene und Medizinprodukte der KV’en und der KBV

PKV Institut

28.02.2022 - Messengerdienste in der Praxis

Dem Kollegen schnell mal das Bild eines Befundes senden, um dessen Meinung zu erfragen? Ja, aber bitte nicht über WhatsApp. Denn der Messenger arbeitet nicht rechtskonform. Für Praxen gibt es WhatsApp-Alternativen.

Die Datenübermittlung via WhatsApp stellt einen nach Art. 4 Nr. 2 DSGVO datenschutzrechtlich relevanten Verarbeitungsvorgang dar, der gleich mehrere datenschutzrechtliche Risiken birgt:

  • Übertragung der Kontaktdaten aus dem Adressbuch an Anbieter aus einem Drittland (Widerspruch der Datensparsamkeit), diese ist standardmäßig immer vorgesehen (WhatsApp liest täglich alle Kontakte aus, auch die der Nicht-WhatsApp-Nutzer).
  • Die Praxis ist als datenschutzrechtlich Verantwortlicher gemäß Art. 4 Nr. 7 DSGVO anzusehen. Dieser Verantwortliche hat sicherzustellen, dass die Verarbeitung auf rechtmäßige Weise erfolgt, die betroffenen Personen umfassend und transparent über die Datenverarbeitung informiert werden und auch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ergriffen werden, um ein angemessenes Schutzniveau für die Betroffenen zu gewährleisten. Diese Transparenz kann der Verantwortliche bezüglich WhatsApp jedoch gar nicht leisten, da die Datenflüsse zwischen WhatsApp und Facebook intransparent sind.
  • Die von dem Diensteanbieter vorgehaltenen Informationen zur Datenverarbeitung erfüllen nicht die Anforderungen von Art. 13, 14 DSGVO. Das macht es dem behandelnden Arzt praktisch unmöglich, die eigenen Informationspflichten gegenüber seinen Patienten zu erfüllen.
  • Vermeintliche Ende-zu-Ende-Verschlüsselung (nur während der Übertragung, WhatsApp bleibt aber eine Blackbox und Metadaten werden in jedem Fall an den Anbieter übermittelt). Auch diese Daten werden außerhalb der EU verarbeitet, was wiederum mangels anderer Ausnahmetatbestände der informierten und freiwilligen Einwilligung des betroffenen Patienten bedarf. Weiterhin sind nur die Chats verschlüsselt, Cloud-Sicherungen hingegen nicht.
  • Da Gesundheitsdaten gemäß Art. 9 der DSGVO besonders schützenswert sind, wird eine Übertragung besonders kritisch beurteilt, zumal es ausreichend datenschutzrechtlich sicherere Übertragungsmöglichkeiten gibt.
  • WhatsApp muss ggf. Behörden Datenzugriff erlauben (als amerikanisches Unternehmen gelten andere Bestimmungen als in der EU).

Alternativen zu WhatsApp für medizinische Daten:

  • Siilo
  • MediOne
  • Trustner

Weitere Alternativen auch für den innerbetrieblichen Austausch:

  • Signal
  • Hoccer
  • Threema

Quellen:

https://www.medical-tribune.de/praxis-und-wirtschaft/praxismanagement/artikel/fuer-aerzte-ein-no-go-so-verboten-ist-whatsapp-in-praxis-und-krankenhaus/

https://www.hausarzt.digital/praxis/e-health-und-it/whatsapp-im-praxisalltag-gestattet-oder-gefaehrlich-57048.html

https://www.spiritlegal.com/files/userdata_spiritlegal-com/downloads/DSB0419_Maria_Fetzer_Whatsapp_Arzt_Auszug.pdf

https://www.aerztezeitung.de/Wirtschaft/WhatsApp-fuer-Aerzte-dienstlich-ab-sofort-tabu-229529.html

02.02.2022 - Codierunterstützung für Praxen beginnt 2022

Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten sind seit dem Jahr 2000 per Gesetz verpflichtet, ihre Diagnosen nach der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems, ICD) in der jeweils gültigen deutschen Fassung zu verschlüsseln. Mithilfe der Codes wird gemessen, wie krank die Versicherten sind und wieviel Geld letztlich für ihre medizinische Versorgung benötigt wird. Dies spielt sowohl eine Rolle beim Finanzausgleich zwischen den Krankenkassen als auch bei den jährlichen Honorarverhandlungen für die niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten.

Ab Januar 2022 erhalten Praxen weitere Unterstützung beim Verschlüsseln von Diagnosen. Der digitale Helfer wird in die Praxissoftware eingebunden und steht Ärzten und Psychotherapeuten direkt beim Codieren zur Verfügung. Hintergrund ist ein Auftrag aus dem Terminservice- und Versorgungsgesetz: Danach muss die KBV verbindliche Vorgaben zum Codieren erstellen und zum 1. Januar 2022 einführen. Denn immer wieder steht die Codierqualität auf dem Prüfstand.

Das Ergebnis ist die praxisnahe Codierunterstützung – integriert in das Praxisverwaltungssystem (PVS). Mit ihr werden keine neuen Codierregelungen eingeführt. Vielmehr hilft sie, die vorhandenen, aber teils recht komplizierten Regelungen der ICD-10-GM noch besser anzuwenden und möglichst den passenden Code zu finden. Die konkrete Implementierung der Codierunterstützung in das jeweilige PVS obliegt den Herstellern und kann in Funktionalität und Darstellung variieren. Eine individuelle Ausgestaltung ist erforderlich und sinnvoll, damit sich die von der KBV vorgegebenen Inhalte optimal in den Work-Flow der jeweiligen Software integrieren können.

Bei komplexen Krankheitsbildern kann sich die Suche nach einem passgenauen Diagnoseschlüssel mitunter schwierig gestalten. Eine neue unterstützende Funktion hierfür ist der Codiercheck. Er läuft im Hintergrund und wird zunächst bei einer Codierung in den vier Diagnosebereichen Herzinfarkt, Schlaganfall, Diabetes mellitus und Folgen des Bluthochdrucks aktiviert – Krankheitsbildern mit hohen Fallzahlen und einer komplexen Codierung. Stellt der Codiercheck Unstimmigkeiten fest, erhält der Arzt beispielsweise den Hinweis, dass ein spezifischerer ICD-10-GM-Code vorhanden ist und bietet diesen direkt zur Auswahl an. Der Arzt kann den Code vom PVS ändern lassen oder auch ablehnen.

Bewährte Funktionen wie die Codesuche und die Kennzeichnung von Dauerdiagnosen sind ebenfalls Teil der Codierunterstützung. Sie wurden überarbeitet und stehen weiter für alle Diagnosebereiche bereit. Neu ist, dass neben der ICD-10-GM künftig auch die dafür vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) herausgegebene Verschlüsselungsanleitung im PVS enthalten ist.

Mit der Erweiterung der Codierunterstützung um neue Inhalte und Funktionalitäten sind künftig alle Informationen der ICD-10-GM zum Codieren in der Praxissoftware zu finden.

 Quelle: KBV

13.01.2022 - IT Sicherheitscheck

Weil die in 2021 in Kraft getretene IT-Sicherheitsrichtlinie in vielen Praxen große Fragezeichen aufgeworfen hat, haben wir gemeinsam mit unserem IT-Haus eine möglichst einfache und praxisnahe Checkliste erstellt. Diese soll Ihnen noch einmal einen Überblick bieten, ob in Ihrer Praxis-IT ein gutes Sicherheitsnivau erreicht ist. Denn die Anzahl der Cyberattacken im medizinischen Bereich nimmt stark zu. Immer neue Tricks sollen Betrügern den Zugang zu Ihrem System ermöglichen (siehe z. B. der »IT-Enkel-Trick« in der Checkliste).

Sie finden die Checkliste »5D FB-xx Praxischeckliste IT-Sicherheit« im Download-Bereich. Wir empfehlen Ihnen, sie ergänzend zur IT-Sicherheitsrichtlinie gemeinsam mit Ihrem Systemhaus durchzugehen. Falls Sie Schwierigkeiten oder Verständnisprobleme haben, dürfen Sie sich bei Fragen gern auch an unseren IT-Dienstleister in.sec wenden, die Kontaktdaten finden Sie am Ende der Checkliste. Wir hoffen, wir können Ihre IT-Sicherheit damit zusätzlich etwas stärken.

30.11.2021 - Aktuelle Anforderungen Arbeitssicherheit

Nicht zuletzt durch die Pandemiesituation gewinnt der Schutz der Mitarbeiter am Arbeitsplatz weiter an Bedeutung. Zu den bereits bestehenden Risiken der Infektionsgefährdung kommt nun meist die Belastung durch das Tragen von Atemschutzgeräten der Klasse 1 hinzu (FFP-2 Masken).

In Hessen beispielsweise finden derzeit vermehrt Prüfungen durch das Regierungspräsidium zum Thema Arbeitssicherheit inkl. SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard statt, wobei auch die Zusammenarbeit mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt sehr genau überprüft wird.

Die Corona-ArbSchV wurde über den 24. November 2021 hinaus auch nach Beendigung der epidemischen Lage nationaler Tragweite bis zum 19. März 2022 verlängert. Rechtliche Grundlage hierfür ist der neue § 18 Abs. 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Die Änderung des ArbSchG wurde am 23. November 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Ebenfalls am 24.11.2021 wurde die neue SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel veröffentlicht. Die bisher bestehenden Anforderungen werden damit verlängert und müssen nach wie vor umgesetzt werden, u.a.

  • Erstellung und Aktualisierung der Corona-Gefährdungsbeurteilung
  • Testangebotspflicht durch den Arbeitgeber
  • AHA-L-Regelungen inklusive Regelungen zur Maskenpflicht
  • Reduktion betriebsbedingter Personenkontakte
  • Angebot von Home-Office-Möglichkeiten

Konkrete Aufgaben der Praxen:

  • Führen Sie unbedingt die jährlichen Unterweisungen vollständig dokumentiert durch (eine aktuelle Übersicht finden Sie in unserem Download Bereich). Im Protokoll sollte auch auf die Einbeziehung der Gefährdungsbeurteilung und Besonderheiten in der Corona-Pandemiesituation hingewiesen werden. Eine Unterweisung via Zoom oder durch andere Online-Meeting-Programme ist zulässig, aber bitte nicht aufgrund der Pandemielage einfach ausfallen lassen!
  • Passen Sie die Gefährdungsbeurteilung der aktuellen Lage an (wichtig sind u. a.: Berücksichtigung des Tragens von Atemschutzgeräten der Klasse 1 (FFP-2), psychische Belastung, Infektionsgefährdung BiostoffV Stufe 2 bei Behandlung von Covid-(Verdachts-)Patienten, Dauer der Feuchtarbeit durch Handschuhe und Desinfektion für die Mitarbeiter etc.).
  • WICHTIG: Es muss eine sogenannte Angebotsvorsorge für betriebsmedizinische Untersuchungen der Mitarbeiter für die verschiedenen Gefährdungen wie z. B. Infektionsschutz, Bildschirmarbeit und Tragen von Atemschutzgeräten Klasse 1 erfolgen, und zwar generell schriftlich. Sprechen Sie hier bitte unbedingt mit dem zuständigen Betriebsarzt, welche Vorsorgeuntersuchungen Sie Ihren Mitarbeitern anbieten müssen und sollten. Eine Vorlage für ein entsprechendes Angebotsvorsorge-Schreiben finden Sie in unserem Download-Bereich.
  • Erstellen einer Übersicht über den Impfstatus der Beschäftigten hinsichtlich Masernschutz und Covid-Impfschutz.
  • Überprüfen Sie Ihr betriebliches Maßnahmenkonzept (5C FB Pandemieplan) und nehmen Sie ggf. Anpassungen vor.

Zudem wurde am 22.11.2021 das Infektionsschutzgesetz (IfSG) geändert. Für Arzt-/Zahnarztpraxen gelten aktuell die folgenden Regeln:

  • Geimpfte und Genesene benötigen Testungen, die in Form von PCR-Tests, Antigen-Schnelltests oder Selbsttests erfolgen können. Die Testungen erfolgen zweimal pro Woche.
  • Ungeimpfte und Nichtgenesene benötigen einen PCR-Test (max. 48 Stunden alt) oder einen Antigen-Schnelltest (max. 24 Stunden alt). Selbsttests sind nicht ausreichend.
  • Diese Regelung gilt ebenfalls für Begleitpersonen, Handwerker, Reinigungskräfte oder Lieferanten.
  • Patienten sind davon ausgenommen.

Unsere Empfehlung an Sie: Besprechen Sie gemeinsam mit Ihrer FASI (Fachkraft für Arbeitssicherheit) und dem Betriebsarzt, ob Ihre Praxis alle aktuell geltenden Anforderungen bezüglich Arbeitssicherheit (inkl. SARS-CoV-2) vollständig umsetzt oder ob noch Handlungsbedarf besteht.

Gerne stehen wir Ihnen für Fragen zur Verfügung.

Quellen:

https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/AR-CoV-2/AR-CoV-2.html

https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/AR-CoV-2/pdf/AR-CoV-2-Aenderungen-2.pdf?__blob=publicationFile&v=8

Schreiben des Regierungspräsidiums Hessen zur Durchführung von Begehungen zum Arbeitsschutz in Praxen

30.11.2021 - Notfallmanagement alt Teil des QM

In der QM-Richtlinie des G-BA ist das Notfallmanagement in Praxen wie folgt geregelt: »Es wird eine dem Patienten- und Leistungsspektrum entsprechende Notfallkompetenz, die durch regelmäßiges Notfalltraining aktualisiert wird, vorgehalten. Die Mitarbeiter sind im Erkennen von und Handeln bei Notfallsituationen geschult.« Somit sollte jede Praxis selbst definieren, welche Notfälle im jeweiligen Behandlungsspektrum zu erwarten sind und die Ausstattung des Notfallequipments darauf abstimmen.

WICHTIG: Zum Notfallmanagement gehört nicht ausschließlich die Ausrüstung und Schulung für den konkreten Notfall, sondern auch die Identifizierung von Notfällen am Telefon. Auch hier sollten klare Kriterien festgelegt werden: Was gilt als akuter Notfall? Welche Notfallpatienten erhalten wann einen Termin (Unterscheidung Akutpatient und echter Notfall)? Wann rufen wir direkt den Rettungswagen und bestellen den Patienten nicht erst in die Praxis? Idealerweise sollte dies durch eine Verfahrensanweisung im QM beschrieben werden und fester Bestandteil bei der Einarbeitung neuer Kollegen sein.

Notfallkoffer/Notfallrucksack/Notfallsets

Grundsätzlich steht es der Praxis frei, ob sie sich für einen klassischen Notfallkoffer, einen Notfallrucksack oder verschiedene Notfallsets entscheidet. Maßgeblich ist, dass diese Ausrüstung für Ihr Notfallmanagement die notwendigen Ressourcen beinhaltet.

Wofür Sie sich auch entscheiden, die Ausstattung muss immer vollständig, funktionsfähig und auf dem aktuellen medizinischen Stand sein. Der Einfachheit halber sprechen wir im Folgenden vom Notfallkoffer.

Erstellen Sie ein Inhaltsverzeichnis mit allen Medikamenten und dem weiteren Material wie Verbandsmittel, Kanülen, Ambu-Beutel etc.

Wenn Sie direkt die Verfallsdaten in das Inhaltsverzeichnis aufnehmen, müssen Sie nicht jedes Mal jedes Medikament wieder einzeln in die Hand nehmen, sondern können anhand der Liste prüfen und abgelaufene Medikamente rechtzeitig austauschen.

Die Notfallkofferprüfung sollte eine Funktionsprüfung umfassen (z. B. Batterieprüfung des Lichts des Laryngoskops, Prüfen des Beatmungsbeutels und der Masken etc.).

Es kann auch sinnvoll sein, den Koffer nach einer Prüfung mit einer Art Plombe zu versehen, somit ist klar, wann der Koffer geprüft und dass nichts entnommen wurde.

Ebenso kann es sinnvoll sein, kleine Boxen mit wichtigen Notfallutensilien zu packen (z. B. ein Anaphylaxie-Set, ein Kreislaufset etc.).

AED

Ein automatischer externer Defibrillator (AED) kann bei einem Kreislaufstillstand lebensrettend sein. Das Gute ist, dass durch die EKG-Bewertung nur dann ein Schock abgegeben werden kann, wenn der AED diesen freigibt. Insofern können keine Fehler gemacht werden. Ein Defibrillator sollte insbesondere dann bereitstehen, wenn Untersuchungen wie Belastungs-EKGs oder Hyposensibilisierungen durchgeführt werden.

Notfallschema

Jede Praxis sollte über ein festes Notfallschema verfügen (Vorgehen Notfall). Dieses Schema sollte auch im Rahmen der regelmäßigen Notfallschulungen besprochen und praktisch geübt werden. Hier ein Beispiel:

  1. Beseitigen von Gefahrenquellen (z. B. anaphylaktische Reaktion, Entfernen der auslösenden Infusion)
  2. Führen Sie lebensrettende Sofortmaßnahmen durch. (Wer holt den Koffer, wer assistiert, wer holt den Rettungsdienst?)
  3. Rufen Sie den Rettungsdienst an. (Genaue Auskunft, nicht zu schnell auflegen.)
  4. Versorgen des Patienten bis zum Eintreffen des Rettungsteams.
  5. Eintreffen des Rettungsteams. (Wer wartet und führt das Team zum Patienten?)
  6. Transport des Patienten ins Krankenhaus. Um Angehörige oder andere Patienten kümmern.
  7. Rückschau im Team.

Quellen:

https://www.g-ba.de/downloads/62-492-2309/QM-RL_2020-09-17_iK-2020-12-09.pdf

MFA Exklusiv Themenausgabe Nofallmanagement

20.10.2021 - Maßnahmen zur Vermeidung von Stürzen bzw. Sturzfolgen

Die Vermeidung von Stürzen bzw. Sturzfolgen ist eine neue Forderung der QM-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses, Paragraph 4 legt diese als verpflichtend umzusetzendes Instrument fest. Wir möchten Ihnen daher einen Überblick über wichtige Punkte der Sturzprophylaxe geben.

Maßnahmen zur Vermeidung von Stürzen bzw. Sturzfolgen
Sturzprophylaxe hat das Ziel, Stürzen vorzubeugen und Sturzfolgen zu minimieren. Das gelingt, indem Risiken und Gefahren erkannt und nach Möglichkeit beseitigt oder reduziert werden. Dazu gehören Maßnahmen zur Risikoeinschätzung und vor allem adäquate Maßnahmen zur Sturzprävention.

Risikoeinschätzung – Individuelle, patientenbezogene Einschätzung
Zur Sturzprophylaxe und zur Risikoabschätzung in der Arztpraxis gehört zunächst die Identifikation sturzgefährdeter Patienten. Grundsätzlich zählen zu den Risikogruppen ältere und gebrechliche Patienten und Patienten mit verschiedenen Gesundheitsrisiken wie z.B. Schwindel, Gangunsicherheit, Lähmungen, schmerzhafter Bewegungsapparat und Sehbehinderungen, aber auch jüngere Menschen mit bestimmten Grunderkrankungen. Darüber hinaus können auch weitere patientenindividuelle Aspekte relevant sein. Es gilt, die betroffenen Patienten zu identifizieren, ggf. notwendige zusätzliche Diagnostik durchzuführen, entsprechend zu dokumentieren und sofern notwendig, Maßnahmen zu koordinieren. Zur Einschätzung des Sturzrisikos eines Patienten kann auf verschiedene Tests zurückgegriffen werden z. B. auf das »Esslinger Sturzrisikoassessment«.

Arzneimitteltherapie kritisch hinterfragen
Arzneimittel können das Sturzrisiko erhöhen, etwa durch Beeinträchtigung von Vigilanz und Balance oder durch Veränderung der Sehschärfe, der Blutdruckregulation oder des Muskeltonus. Bei Patienten über 60 mit einer Polymedikation ist das Sturzrisiko erhöht. Es besteht z. B. eine relevante Zunahme des Sturzrisikos bei der Behandlung mit Psychopharmaka und Analgetika. Unterstützung bei der Auswahl der Arzneimittel bieten wissenschaftliche Publikationen wie die internationale Beers-Liste und die deutsche Priscus-Liste.

Einsatz von Hilfsmitteln
Um Stürzen vorzubeugen und Sturzfolgen zu minimieren, ist ein sinnvoller Einsatz von Hilfsmitteln notwendig und möglich wie z.B. Hüftprotektoren, Hand- und Haltegriffe, Treppenlifte, Rollator, Gehwagen. Barrierefreie Arztpraxis.

Womöglich existieren auch in Ihrer Praxis Stolperfallen oder bedingen Behandlungsmethoden wie eine Sedierung die Gefahr eines Sturzes. Machen Sie sich deshalb Gedanken, wo diese vorkommen bzw. Anwendung finden und wie sie mögliche Folgen für Ihre Patienten minimieren können. Zur Bearbeitung des Themas finden Sie im Download-Bereich unsere Verfahrensanweisung » 2B VA-xx Sturzprophylaxe«.

Quelle: KBV

01.09.2021 - Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Über die Telematikinfrastruktur (TI) sollen nach und nach sowohl digitale Anwendungen als auch Formulare laufen. Dazu gehört die Digitalisierung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU). Aufgrund der Vielzahl der Adressaten der AU ist die elektronische Umsetzung in mehreren Schritten geplant. Zunächst ist unter eAU die digitale Information der Krankenkasse über die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten zu verstehen.

Übergangsregelung bis Ende 2021

Das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) hatte Vertragsärztinnen und -ärzte verpflichtet, die Daten der AU ab Januar 2021 elektronisch an die Krankenkassen zu übermitteln. Die dafür notwendige Technik ist jedoch nicht rechtzeitig flächendeckend für alle Praxen und Krankenkassen verfügbar. Die KBV konnte deshalb eine Verschiebung des Pflichttermins um drei Quartale auf den ersten Oktober 2021 erreichen. Da die technische Ausstattung bis dahin voraussichtlich nicht für alle Praxen verfügbar sein wird, hat die KBV mit den Krankenkassen über eine Übergangsregelung verhandelt. Danach können Praxen, in denen die technischen Voraussetzungen für die digitale Übermittlung zum ersten Oktober noch nicht vorliegen, bis Ende 2021 noch das alte Muster nutzen. Eine Umstellung auf das digitale Verfahren ist auch während des vierten Quartals möglich. 

Ab Juli 2022 soll auch die Weiterleitung der Daten an den Arbeitgeber nur noch digital erfolgen. Zuständig dafür sind nicht die Praxen, sondern die Krankenkassen, sie stellen den Arbeitgebern die AU-Informationen elektronisch zur Verfügung. Vertragsärztinnen und -ärzte sind weiterhin verpflichtet, ihren Patienten eine vereinfachte AU-Bescheinigung auf Papier auszudrucken. Auf Wunsch des Patienten wird auch ein unterschriebener Ausdruck für den Arbeitgeber ausgestellt.

Ausstellen der eAU

Das Praxisverwaltungssystem (PVS) unterstützt Ärztinnen und Ärzte dabei, die AU-Daten zukünftig elektronisch zu verschicken. Das soll in der Praxis genauso komfortabel geschehen wie heute das Bedrucken des Papierformulars:

  • AU im PVS aufrufen und befüllen
  • Daten elektronisch signieren
  • »Drucken und Versenden« auswählen und anklicken
  • im neuen Fenster »Bestätigen« anklicken
  • PVS startet elektronische Übermittlung an die Krankenkasse
  • Ausdrucke für Arbeitgeber und Patienten unterschreiben

Was tun, wenn eine digitale Übermittlung nicht möglich ist?

Wenn eine digitale Datenübermittlung an die Krankenkasse vorübergehend nicht möglich ist, werden die Daten vom PVS gespeichert und der Versand erfolgt, sobald dies wieder möglich ist. Wenn der Patient noch in der Praxis ist, drucken Sie den Ausdruck für die Krankenkasse aus. Der Versand an die Krankenkasse erfolgt dann über den Versicherten. Hat der Patient die Praxis bereits verlassen und der digitale Versand ist auch bis zum Ende des nachfolgenden Werktages nicht möglich, muss die Praxis die Papierbescheinigung an die Krankenkasse versenden. 

Quelle: KBV

02.08.2021 - Praxisleitbild erstellen

Alle Praxen haben eins, aber wissen das auch ihre Mitarbeiter? Erfahren Ihre Patienten, welche Ansprüche Sie an sich und Ihr Team stellen? Das Leitbild einer Praxis kann Visitenkarte und Informationswerkzeug sein, Ihre Mitarbeiter auf gemeinsame Ziele einschwören oder zu partnerschaftlichem Miteinander anregen. Wir möchten Ihnen nachfolgend ein paar Anregungen geben, wie Sie bei der Erstellung eines Praxisleitbilds vorgehen können.

Am Anfang steht die Frage: Was ist ein Praxisleitbild?

Das Leitbild definiert die Aufgaben einer Praxis, ihre Kultur, ihr Selbstverständnis und ihre Ziele. Es gibt allen Handelnden einer Praxis Orientierung, Identität und – nicht unwichtig – Motivation. Ein Leitbild kommuniziert nach innen und nach außen, wie sich eine Praxis selbst versteht. Im Leitbild wird festgehalten, welche grundlegende Aufgabe sich das Unternehmen zu eigen gemacht hat und wie diese Aufgabe von der Praxis umgesetzt wird. Darüber hinaus kann deutlich gemacht werden, welchen Nutzen Patienten dadurch erhalten und welchen Nutzen die Praxis für sich schafft.

Wie entsteht ein Leitbild?

Wenn sich das ganze Team beteiligt (z. B. mit Kärtchenschreiben), kommen oft gute und motivierende Beschreibungen heraus. Stellen Sie sich doch im Rahmen eines gemeinsamen Brainstormings Fragen wie:

  • Welches sind unsere grundlegenden Aufgaben?
  • Wie werden diese umgesetzt?
  • Welche Ansprüche stellen wir an uns selbst im Bezug auf Umgangsformen und der Atmosphäre im Team?
  • Was machen wir anders als andere?
  • Warum sollte ich als Patient gerade in unsere Praxis kommen?
  • Setzen wir uns Ziele? Wie können diese erreicht werden?

Veröffentlichen Sie die Ergebnisse

Haben Sie Ihr Leitbild formuliert und Ihrem Team vorgestellt, können Sie es auch Ihren Patienten zugänglich machen. Drucken Sie ein Poster fürs Wartezimmer, legen sie es als Praxisflyer aus oder stellen Sie es auf Ihrer Webseite ein.

Eine entsprechende Vorlage für Ihr QM-System finden Sie im Downloadbereich.

24.06.2021 - Neue Instrumente QM-Richtlinie: Teil 2

Um vulnerable Patientengruppen wie Kinder und Jugendliche oder hilfsbedürftige Personen vor Gewalt und Missbrauch zu schützen, sollen medizinische Einrichtungen künftig entsprechende Maßnahmen vorsehen. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschlossen und seine Qualitätsmanagement-Richtlinie entsprechend ergänzt. Denn gerade Einrichtungen wie Kliniken und Praxen komme eine »besondere Rolle als Schutz- und Kompetenzort« zu, betonte der G-BA in seiner Begründung. Institutionelle Strukturen und Abläufe müssten so gestaltet werden, dass Übergriffe erkannt, benannt und Maßnahmen ergriffen werden können, um diese zu stoppen beziehungsweise zu verhindern.

Praxen sollen ihr QM erweitern

Die angepasste QM-Richtlinie sieht vor, dass je nach Einrichtungsgröße, Leistungsspektrum und Patientenklientel über das spezifische Vorgehen zur Sensibilisierung des Teams sowie über weitere geeignete Maßnahmen entschieden wird. Dies können Informationsmaterialien, Kontaktadressen, Schulungen/Fortbildungen, Verhaltenskodizes, Handlungsempfehlungen, Interventionspläne oder umfassende Schutzkonzepte sein.

Einrichtungen, die Kinder und Jugendliche versorgen, müssen sich nach den Vorgaben der QM-Richtlinie gezielt mit Prävention und Intervention bei (sexueller) Gewalt und Missbrauch befassen. Zudem sollen Kinder und Jugendliche, die von Gewalt betroffen sind, in medizinischen Einrichtungen Unterstützung und Hilfe angeboten bekommen. Diese Ziele können laut G-BA durch die Entwicklung eines »Schutzkonzeptes« erreicht werden, das an die unterschiedlichen Rahmenbedingungen der Einrichtungen angepasst ist.

Informationen für Praxen

Die KBV stellt zu den Themen Intervention bei häuslicher Gewalt und Kindesmissbrauch ein vielfältiges Angebot für Ärzte und Psychotherapeuten auf ihrer Themenseite im Internet bereit. Hierzu zählen unter anderem ein Qualitätszirkelmodul, eine Online-Fortbildung sowie Arbeitsmaterialien.

Erhebung zum einrichtungsinternen QM angepasst

Der G-BA hat außerdem die Vorgaben und den Fragebogen der Stichprobenerhebung zur Umsetzung des einrichtungsinternen Qualitätsmanagements überarbeitet. Die erste Erhebung nach den neuen Vorgaben wird 2021 erfolgen, danach alle zwei Jahre.

Bitte prüfen Sie, ob auch in Ihrer Praxis eine Verfahrensanweisung zum Thema »Umgang mit Opfern häuslicher Gewalt« eingeführt werden sollte und ob z. B. weitere Checklisten oder Dokumente ins QM integriert werden sollten. Die Vorlage für eine Verfahrensanweisung zu Ihrer Unterstützung haben wir bereits erstellt, diese liegt im Download-Bereich für Sie bereit (2B VA-xx Umgang mit Opfern häuslicher Gewalt/ 2B VA-xx Umgang mit Opfern häuslicher Gewalt Zahnarzt).

 

Quellen:

Gemeinsamer Bundesausschuss

KBV

26.05.2021 - Neue Instrumente QM-Richtlinie: Teil 1

Wie wir bereits im Tipp des Monats November 2020 erläutert haben, bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) als höchstes Beschlussgremium im Gesundheitswesen die konkreten Anforderungen aus dem Sozialgesetzbuch, insbesondere die QM-Regelungen.

Es gibt seit 2020 ein paar Neuerungen und Erweiterungen, die wir Ihnen in den folgenden Tipps des Monats einzeln vorstellen möchten. Beginnen möchten wir mit den Anforderungen zum Thema Schmerzmanagement.

Bitte prüfen Sie, ob auch in Ihrer Praxis eine Verfahrensanweisung zum Thema Schmerzmanagement eingeführt werden sollte und ob z. B. weitere Checklisten oder Dokumente ins QM integriert werden sollten. Die Vorlage für eine Verfahrensanweisung zu Ihrer Unterstützung haben wir bereits erstellt, diese liegt im Download-Bereich für Sie bereit (2B VA-xx Schmerzmanagement).

Schmerzmanagement allgemein und Akutschmerz-Management

Die Verpflichtung zur Einführung eines Schmerzmanagements bezieht sich zum einen auf Praxen, die Patienten mit bestehenden oder zu erwartenden Schmerzen betreuen und zum anderen auf Praxen, die Interventionen durchführen, die mit postoperativem Akutschmerz einhergehen können.

Stand Akutschmerzmanagement

Mit seinem Beschluss vom September 2020 macht der G-BA das Akutschmerz-Management zum verbindlichen Teil des Qualitätsmanagements von vertragsärztlichen Praxen. Postoperative Schmerztherapie ist damit gemeinsame Herausforderung für Praxisteam und -leitung.

Postoperative Schmerzen können nicht nur außerordentlich belastend für den Patienten sein, sondern stehen auch einer raschen Genesung nach einem Eingriff entgegen. Sie können mit einer verzögerten Mobilisation und vermehrten Komplikationen nach der Operation in Zusammenhang stehen. Die Gefahr der Chronifizierung mit nachfolgenden schmerzbedingten funktionellen, physischen und psychischen Einschränkungen und damit verbundener Abnahme der Lebensqualität ist erheblich.

Trotzdem wurde dem postoperativen Akutschmerz-Management bislang in sehr unterschiedlichem Ausmaß Aufmerksamkeit geschenkt. Im stationären Bereich haben etwa die Hälfte der Einrichtungen eigenständige Schmerzdienste eingerichtet. Damit folgen sie internationalen Leitlinien. Gleichwohl weisen Untersuchungen auch hier auf erhebliche qualitative und quantitative Unterschiede zwischen den Einrichtungen hin.

Eine Befragung von ambulant operierenden Chirurgen beziehungsweise ambulant tätigen Anästhesisten ergab, dass nur 11 % beziehungsweise 40 % regelmäßig Schmerzen vor Entlassung des Patienten messen, wobei nur ein Teil validierte Schmerzskalen verwendet.

Beschluss des G-BA

Der einstimmig gefasste Beschluss des G-BA ist aus Patientensicht daher ein wichtiger Schritt zu einer Verbesserung der Schmerztherapie in denjenigen Kliniken und Praxen, die diesem Thema bisher offenbar unzureichende Aufmerksamkeit widmen. Dabei stellt die im Beschluss definierte Vorgabe, ein Konzept zum Akutschmerz-Management vorzuhalten und umzusetzen, als Leitungsaufgabe eine Herausforderung für die einrichtungsinterne Kommunikation dar. So soll das in jeder Einrichtung intern zu entwickelnde und umzusetzende schriftliche Konzept gemäß den Vorgaben des G-BA jeweils mit allen an der Versorgung beteiligten Professionen abgestimmt werden. Dies trägt dem Akutschmerz-Management als interdisziplinäre Aufgabe Rechnung.

Gleichzeitig sind im schriftlichen Konzept die Zuständigkeiten und die Zuteilung ausreichender Zeitressourcen für das Akutschmerz-Management festzulegen. Das praxiseigene schriftliche Konzept mit Checklisten und der Zuordnung personeller Verantwortlichkeiten, beginnend mit der präoperativen Patienteninformation bis zur Entlassung sowie den einrichtungsinternen Maßnahmen zur Qualitätssicherung, soll die Grundlage für eine professions- und abteilungsübergreifende konsequente Umsetzung schaffen.

 Sollten sich Fragen zum Thema ergeben, wenden Sie sich an uns.

 

Quellen:

Gemeinsamer Bundesausschuss

Deutsches Ärzteblatt

05.05.2021 - Corona-Arbeitsschutzverordnung: Angebote von Tests

Nach Inkrafttreten der »Dritten Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung« am 20.04.2021 sind Arbeitgeber verpflichtet, ihren Beschäftigten ein Testangebot zu machen. Wir haben nachfolgend Fragen und Informationen zu diesem Theme für Sie zusammengefasst.

Welche Tests können zur Anwendung kommen?

Es können alle Tests zum direkten Erregernachweis von SARS-CoV-2 angeboten werden, das umfasst PCR-Tests oder Antigen-Schnelltests zur professionellen beziehungsweise zur Selbstanwendung. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) stellt auf seiner Internetseite eine Liste der in Frage kommenden Antigen-Schnelltests bereit, die laufend aktualisiert wird.

Hiervon zu unterscheiden sind Antikörpertests, die nicht das Virus selbst nachweisen, sondern Antikörper, die aufgrund einer Infektion oder einer Impfung gebildet wurden. Diese Tests können nicht zur Erfüllung der Anforderungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung an ein regelmäßiges Testangebot herangezogen werden.

Wie unterscheiden sich die Tests?

Bei allen Antigen-Schnelltests liegt das Testergebnis nach ca. 30 min vor. Allerdings sind Antigen-Schnelltests nicht so zuverlässig wie PCR-Tests. Daher können in einigen Fällen positive Ergebnisse bei nicht Infizierten oder negative Ergebnisse bei infizierten Personen nicht ausgeschlossen werden.

Ein wesentlicher Vorteil von Antigen-Schnelltests für die Selbstanwendung liegt darin, dass diese auch von ungeschulten Laien durchgeführt werden können. Sie können z. B. auch zu Hause vor der Arbeit durchgeführt werden, wodurch zusätzlich Kontakte mit positiv Getesteten im Betrieb vermieden werden. Die Beschäftigten sind jedoch über die richtige Lagerung und Durchführung zu unterweisen. Zu hohe oder zu niedrige Temperaturen können die Ergebnisse erheblich verfälschen.

Wo und wann sollten die Tests durchgeführt werden?

Ort und Zeit der Testung sind den Betrieben freigestellt. Werden Selbsttests zur Verfügung gestellt, bietet es sich an, dass diese von den Beschäftigten jeweils schon in der Wohnung vor dem Weg zur Arbeit durchgeführt werden, zumal eine Testung unter Aufsicht des Arbeitgebers nicht vorgegeben ist. Auch alle sonstigen Testangebote sollten möglichst vor Aufnahme der eigentlichen Tätigkeit ermöglicht und wahrgenommen werden.

In welcher Form können die Beschäftigten über das Testangebot informiert werden?

Es reicht aus, die Beschäftigten per E-Mail zu informieren. Das Angebot sollte folgende Informationen beinhalten:

  • Die Zusicherung, dass die Annahme des Angebots freiwillig ist und weder die Annahme noch die Ablehnung des Testangebots zu Nachteilen für die Beschäftigten führt.
  • Die Bestätigung, dass den Beschäftigten durch den Test keine Kosten entstehen.
  • Wie, wo und zu welchen Zeiten die Tests jeweils durchgeführt werden.
  • Bei Antigen-Schnelltests zur Selbstanwendung Hinweise zur bestimmungsgemäßen Anwendung.
  • Vorgehen im Falle positiver Testergebnisse

Wie oft können Beschäftigte getestet werden?

Pro Person sind bis zu zehn Tests im Monat möglich.

Wie ist zu verfahren, wenn Beschäftigte seltener als zweimal wöchentlich in den Betrieb kommen (Teilzeitbeschäftigte)?

Teilzeitbeschäftigte sind grundsätzlich genauso wie Vollzeitkräfte zu behandeln. Allerdings muss Beschäftigten, die an weniger als zwei Tagen in der Woche im Betrieb anwesend sind, auch nur an den jeweiligen Tagen ihrer Anwesenheit ein Testangebot unterbreitet werden. Umgekehrt muss Teilzeitbeschäftigten, die häufiger als einmal in der Woche im Betrieb anwesend sind, mindestens zweimal ein Testangebot gemacht werden. Die Dauer und der Anlass der Anwesenheit im Betrieb sind dabei unerheblich.

Was ist zusätzlich im Zusammenhang mit Selbsttests zu beachten?

Bei Beschaffung und Lagerung ist darauf zu achten, dass die Tests bei den vom Hersteller angegebenen Temperaturen transportiert und gelagert werden müssen, zumeist zwischen 10 und 30 Grad Celsius. Auch bei der Durchführung von Selbsttests sind die Angaben in der Gebrauchsanweisung gründlich zu lesen und die Tests exakt nach den Angaben durchzuführen.

Welche Folgen hat es, wenn Tests nicht rechtzeitig oder nicht in ausreichendem Umfang beschafft werden können?

Betriebe sollten zumindest über einen Bestellnachweis verfügen, mit dem bei Kontrollen das Bemühen um den Einsatz ausreichender Testkapazitäten glaubhaft gemacht werden kann. Sind Tests nachweislich bestellt, werden aber nicht pünktlich geliefert, werden die Arbeitsschutzbehörden dies bei Kontrollen berücksichtigen.

Wie gestalten sich Abrechung und Vergütung von Selbsttests?

Der Abstrich der eigenen Mitarbeiter kann nicht abgerechnet werden. Ob und in welcher Form die Kosten der Tests erstattet werden, erfahren Sie bei Ihrer KV.

Können auch Dienstleister mit der Durchführung der Tests beauftragt werden?

Die Durchführung von Testung der Beschäftigten kann auch durch Dritte z. B. durch geeignete Dienstleister oder anerkannte Testzentren/Teststellen erfolgen. Hierbei ist zu beachten, dass die wöchentlichen kostenlosen Bürgertests nicht für die Testung der Beschäftigten durch die Arbeitgeber zur Verfügung stehen.

Werden Dienstleister für die Testung der Beschäftigten beauftragt, so muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass nur Personen die Tests durchführen, die über die erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung verfügen und entsprechend eingewiesen sind.

Was ist im Zusammenhang mit der Durchführung von Tests durch qualifizierte Fachkräfte zu beachten?

Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass nur Personen Tests durchführen, die die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung haben und entsprechend eingewiesen sind.

Der Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) hat eine Empfehlung zu »Arbeitsschutzmaßnahmen bei Probenahme und Diagnostik von SARS-CoV-2« veröffentlicht, in der die notwendigen Arbeitsschutzmaßnahmen beschrieben werden.

Für den Fall, dass personenbezogene Daten im Beschäftigungsverhältnis verarbeitet werden, muss ein Erlaubnistatbestand für die Verarbeitung vorliegen. Soweit dabei auf die Einwilligung zurückgegriffen wird, muss diese insbesondere freiwillig erfolgt sein. Zudem dürfen die Daten grundsätzlich nur für den Zweck, für den sie erhoben werden, namentlich die betriebliche Eindämmung des Infektionsrisikos, verarbeitet werden.

Wie kann die Erfüllung der betrieblichen Angebotspflicht dokumentiert werden?

Als Nachweis reichen entsprechende Rechnungen etwaiger Lieferanten oder Verträge und Abrechnungen mit den zur Durchführung beauftragten Dienstleistern aus. Auch sollte formlos notiert werden, wann und in welcher Form die Beschäftigten über das Testangebot informiert wurden. Die entsprechenden Dokumente sind für Überprüfungen durch die zuständigen Behörden bis zum 30. Juni 2021 vorzuhalten.

Müssen die Testergebnisse selbst dokumentiert werden?

Eine Verpflichtung des Arbeitgebers, den Beschäftigten eine Bescheinigung über das Testergebnis auszustellen, besteht aufgrund der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung nicht. Diesbezüglich sind jedoch in einzelnen Bundesländern evtl. weitergehende Bestimmungen zu beachten. Als Nachweis, dass Tests für Beschäftigte angeboten werden, reicht die Rechnung über den Kauf der Tests aus.

Was ist im Falle eines positiven Testergebnisses zu veranlassen?

Beschäftigte, bei denen ein positives Antigen-Schnelltestergebnis vorliegt, gelten als Verdachtsfall und müssen sich in Absonderung begeben. Insbesondere bei einem Selbsttest werden hohe Anforderungen an das eigenverantwortliche Handeln gestellt. Betroffene müssen sich telefonisch mit der Hausarztpraxis oder einem geeigneten Testzentrum in Verbindung setzen, damit eine PCR-Testung in die Wege geleitet wird, um das Ergebnis des Antigen-Schnelltests zu bestätigen oder zu widerlegen.

Aufgrund der geringeren Genauigkeit der Nachweismethode des Antigen-Schnelltests kann in einigen Fällen nicht ausgeschlossen werden, dass das Ergebnis falsch positiv ist. Informationen zu den Stellen, die entsprechende PCR-Nachtestungen durchführen, sind über das zuständige Gesundheitsamt, die kommunalen Covid-19 Testzentren, die Hausärzte und die Betriebsärzte erhältlich.

Beschäftigte, bei denen ein positives PCR-Ergebnis vorliegt, müssen sich umgehend in Isolation begeben. Positive Ergebnisse von PCR-Tests werden vom Labor automatisch an das zuständige Gesundheitsamt weitergegeben. Das Gesundheitsamt wird sich mit positiv getesteten Beschäftigten in Verbindung setzen und sie über ihre Rechte und Pflichten aufklären.

Sind die Beschäftigten zur Annahme des Testangebots verpflichtet?

Die Wahrnehmung von Testangeboten auf Grundlage der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ist den Beschäftigten freigestellt.

Muss das Ergebnis eines Selbsttests dem Arbeitgeber mitgeteilt werden?

Es ist angeraten, den Arbeitgeber von sich aus über ein positives Testergebnis zu informieren. Beschäftigte dürfen nicht zur Arbeit gehen oder müssen den Betrieb umgehend verlassen. Es besteht jedoch keine Verpflichtung, den Arbeitgeber über das Testergebnis zu informieren.

Dürfen Arbeitgeber zur Erfüllung ihrer Angebotsflicht Beschäftigte auf die kostenlosen »Bürgertests« verweisen?

Die Arbeitgeber müssen für die Erfüllung ihrer Angebotspflicht gemäß der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung eigene Testangebote unterbreiten und finanzieren. Ein Verweisen der Beschäftigten auf Bürgertests ist nicht erlaubt.

Wir raten unseren Praxen darüber hinaus, die Durchführung der Tests in die Gefährdungsbeurteilung aufzunehmen (5A FB-xx Ergänzung Gefährdungsbeurteilung Corona Pandemie).

Quelle: Corona-Arbeitsschutzverordnung

28.01.2021 - Aktuelle Anforderungen Corona

Die Lage zum Thema Corona verändert sich nach wie vor leider immer wieder und wird auch in jedem Bundesland etwas anders gehandhabt. Dennoch gelten derzeit bundesweit bestimmte Standards, die nun auch von den Gewerbeaufsichtsämtern kontrolliert werden.

Daher möchten wir Sie auf einen aktuellen Stand bezüglich der geltenden Anforderungen für Praxen bringen. Folgende gesetzlich-behördliche Anforderungen gelten aktuell:

  • SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel
  • SARS-CoV2-Arbeitsschutzverordnung vom 21.01.21 (derzeit begrenzt bis 15.03.21)

Insgesamt ist bei den aktuellen Regelungen zum Thema Corona auffällig, dass eine gewisse Verschmelzung der Themen Hygiene, Arbeitsschutz und Patientensicherheit erfolgt, teilweise fällt hier also eine entsprechende Trennung schwer. Wir bemühen uns, Ihnen die wichtigsten Punkte hier kompakt zusammenzufassen.

Welche Unterlagen sollten Sie als Praxis konkret vorhalten?

  • Ergänzung Reinigungs- und Desinfektionsplan (vorhanden aus 2020, bitte aktuell prüfen und freigeben, ggf. Änderungen aufnehmen)
  • Ergänzung Gefährdungsbeurteilung Corona (vorhanden aus 2020, bitte aktuell prüfen und freigeben, ggf. Änderungen aufnehmen)
  • Pandemieplan, NEU als Vorlage im Download Bereich

Welche Regelungen sollten Sie treffen (Beschreibung erfolgt in den o. g. Dokumenten, insbesondere im Pandemieplan)?

  • Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen (siehe Vorlage Pandemieplan)
  • Einhaltung der Mindestabstände
  • Regelungen zum Umgang mit Verdachtsfällen
  • Informationen für Patienten (Aushänge)

Die SARS-CoV2-Arbeitsschutzverordnung vom 21.01.21 konkretisiert aktuell folgende Punkte:

  • Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren.
  • Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese im Home-Office zu verrichten.
  • Bei gleichzeitiger Nutzung von Räumen durch mehrere Personen muss eine Mindestfläche vom 10 m² pro Person zur Verfügung stehen.

In Bayern gilt zusätzlich seit dem 15.01.21 eine Pflicht zum Tragen von FFP2-Masken in Arzt-, Zahnarzt- und therapeutischen Praxen. Wichtig: Diese Tragepflicht gilt für Patienten, nicht für Mitarbeiter. Bitte beachten Sie beim Tragen von Masken auch immer die Arbeitsschutz-Voraussetzungen. Wir wissen, dass alle Praxen hier im Konflikt zwischen bestmöglichem Infektionsschutz für die Mitarbeiter und den arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen stehen. Wir raten daher dringend beim Tragen von FFP-Masken seitens der Mitarbeiter den Betriebsarzt mit einzubeziehen, da der Arbeitgeber für gesundheitliche Belastungen durch unsachgemäßen Gebrauch und Folgeschäden der FFP-Masken auch haftbar gemacht werden kann.

Da es sich bei den FFP-Masken um Atemschutzgeräte der Gruppe 1 handelt, ist den MitarbeiterInnen nach § 5 ArbMedVV eine arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten! Zudem sollten Regelungen zu maximaler Tragedauer und Pausen getroffen werden.

Bitte lesen Sie hierzu auch die Empfehlungen der BAuA (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, siehe Quellen).

Die aktuellen Anforderungen im Detail werden wir auch in unseren Online-Seminaren aufgreifen.

Wenn Sie Hilfestellung beim Ausfüllen der Dokumente benötigen oder Fragen haben, sind wir gern für Sie da.

Quellen:

https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/AR-CoV-2/AR-CoV-2.html

www.bundesanzeiger.de

https://www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung-im-Betrieb/Coronavirus/pdf/Schutzmasken.pdf?__blob=publicationFile&v=18

19.01.2021 - Medikamentenabgabe via E-Rezept

Das E-Rezept soll 2021 den rosafarbenen Papierschein in Apotheke und Arztpraxis ablösen, die ­Medikamentenabgabe sicherer machen und den Patienten Wege ersparen. Nachfolgend beantworten wir die wichtigsten Fragen.

Was ist das elektronische Rezept?

Die digitale Version der herkömmlichen Verschreibung. Die ärztliche Verordnung eines rezeptpflichtigen Arzneimittels hat auch in Form des E-Rezepts den Rechtsstatus einer Urkunde.

Wie soll das E-Rezept funktionieren?

Der Arzt erstellt in seinem Praxismanagement-System ein Rezept. Der Patient kann künftig entscheiden, ob es elektronisch bereitgestellt werden soll. Wählt der Nutzer die digitale Version, bekommt er einen Zugriffscode auf sein Handy. Die Verordnung selbst wird in einem speziellen Fachdienst verschlüsselt gespeichert. Der Patient kann mit dem Code von seinem Smartphone aus das Rezept verwalten und in einer Apotheke ein­lösen.

Was hat der Patient davon?

Verordnete Arzneien sollen in Zukunft in den ebenfalls elektronischen Medikationsplan übernommen werden können. Darin sieht man alle Mittel, die man einnimmt, auf einen Blick. Der Apotheker soll gefährliche Wechselwirkungen so schneller ­erkennen können.

Kann jemand den Server hacken und das E-Rezept eines Patienten einsehen?

Das ist unwahrscheinlich. Das E-Rezept liegt dort verschlüsselt. Nur durch den Code des Patienten wird es lesbar. Den allerdings soll man auf das Handy erhalten, das für Sicherheitslücken bekannt ist. Datenpannen sorgen immer wieder für Aufsehen. Zuletzt verschaffte sich der Chaos Computer Club Zugang zur Telematik-Infrastruktur. Die Sicherheitslücke soll nun behoben werden.

Gibt es auch weiterhin Rezepte auf Papier?

Ja. Auf absehbare Zeit gibt es sie ebenfalls.

 

Quelle:

www.apotheken-umschau.de

19.01.2021 - Patientendaten-Schutzgesetz tritt in Kraft

Mit dem ersten Januar 2021 trat das Patientendaten-Schutzgesetz in Kraft. Das PDSG konkretisiert die datenschutzrechtlichen Anforderungen, die sich aus dem Digitalen Versorgungs-Gesetz (DVG) ergeben.

Nachfolgend die Regelungen im Detail:

  • Krankenkassen müssen ihren Versicherten ab 2021 eine elektronische Pateientenakte (ePA) anbieten. Damit diese auch befüllt wird, erhalten Patientinnen und Patienten zeitgleich einen Anspruch darauf, dass ihre Ärztin bzw. ihr Arzt Daten in die ePA einträgt. Ärzte und Krankenhäuser, die die ePA erstmals befüllen, bekommen hierfür 10 Euro. Für die Unterstützung der Versicherten bei der weiteren Verwaltung ihrer ePA erhalten Ärzte, Zahnärzte und Apotheker ebenfalls eine Vergütung. Deren Höhe wird von der Selbstverwaltung im Gesundheitswesen festgelegt.
  • Die Nutzung der ePA ist freiwillig. Der Versicherte entscheidet, welche Daten in der ePA gespeichert oder wieder gelöscht werden. Er entscheidet auch in jedem Einzelfall, wer auf die ePA zugreifen darf.
  • Neben Befunden, Arztberichten oder Röntgenbildern lassen sich ab 2022 der Impfausweis, der Mutterpass, das gelbe U-Heft für Kinder und das Zahn-Bonusheft in der elektronischen Patientenakte speichern.
  • Versicherte können ab 2022 bei einem Krankenkassenwechsel ihre Daten aus der ePA übertragen lassen.
  • Ab 2022 sollen Versicherte darüber hinaus die Möglichkeit bekommen, über ihr Smartphone oder Tablet für jedes in der ePA gespeicherte Dokument einzeln zu bestimmen, wer darauf zugreifen kann. Sie können also zum Beispiel festlegen, dass eine Ärztin oder ein Arzt zwar auf die ePA zugreifen darf, dass aber bestimmte Befunde nicht angezeigt werden.
  • Wer seine Daten in der ePA einsehen möchte, kann das auf dem eigenen Smartphone oder Tablet tun. Auch Versicherte, die kein mobiles Endgerät besitzen bekommen die Möglichkeit, ihre ePA zum Beispiel in einer Filiale ihrer Krankenkasse einzusehen. Die Kassen werden verpflichtet, die technische Infrastruktur dafür ab 2022 zur Verfügung zu stellen.
  • Ab 2023 haben Versicherte die Möglichkeit, die in der ePA abgelegten Daten freiwillig pseudonymisiert und verschlüsselt der medizinischen Forschung zur Verfügung zu stellen.
  • Für das E-Rezept soll es eine App geben, mit der sich das E-Rezept direkt auf das Smartphone laden lässt. Der Patient kann es dann in einer Apotheke seiner Wahl einlösen. Das kann eine Apotheke vor Ort sein oder eine Online-Apotheke. Die App wird Teil der sicheren Telematikinfrastruktur und soll im Laufe des Jahres 2021 zur Verfügung stehen. Wenn der Versicherte sein Rezept lieber in einer anderen App speichern möchte, kann er es über eine Schnittstelle dorthin weiterleiten.
  • Überweisungen zu Fachärzten sollen auf elektronischem Weg übermittelt werden können.
  • Jeder – ob Ärzte, Krankenhäuser oder Apotheken – ist für den Schutz der von ihm in der Telematikinfrastruktur verarbeiteten Patientendaten verantwortlich. Die Details dazu werden mit dem Gesetzentwurf lückenlos geregelt.
  • Betreiber von Diensten und Komponenten innerhalb der Telematikinfrastruktur müssen Störungen und Sicherheitsmängel unverzüglich an die gematik melden. Tun sie das nicht ordnungsgemäß, droht ihnen ein Bußgeld von bis zu 300.000 Euro.

Das Gesetz sieht darüber hinaus eine Beratung des Versicherten zur ePA inklusive der Versorgungsziele vor. Auch wenn diese Aufgabe auf nichtärztliche Mitarbeiter übertragbar ist, sollte der Gesetzgeber sich diese Regelung einmal im Alltag vorstellen: Herr oder Frau Mustermann stehen in der Arztpraxis und haben gelesen, sie könnten ihre Daten auf ihrem Smartphone mitnehmen. Wahrscheinlich äußern sie ihren Wunsch erst, wenn sie ihrem Arzt gegenübersitzen. Dieser erläutert kurz, worum es geht, und verweist an die Medizinische Fachangestellte. Im Anschluss an das Arzt-Patienten-Gespräch kommen die Mustermanns also zur Aktenbefüllung zur MFA. Diese sollte ein wenig technisches Verständnis und Zeit mitbringen. Verschiedene Smartphones mit verschiedenen Apps warten schließlich auf sie. Der Sperrbildschirm des Smartphones wird entsperrt, die ePA-App der Krankenkasse geöffnet und gesucht, wie man eigentlich die Verbindung zum System des Arztes aufbaut – oder ging das per E-Mail? Und wer muss sich wie und wo authentifizieren? Schon dieses kleine Szenario verdeutlicht, dass über die Prozesse, die hier vonnöten sind, gut nachgedacht werden muss. Denn Zeit ist in diesem Fall nicht nur Geld, sondern gerade die Zeit, die in der Patientenbetreuung fehlt.

Wie so häufig werden die nächsten Monate zeigen, wie gut und praktikabel sich die Befüllung und Nutzung der ePA in den Praxen umsetzen lässt.

 

Quellen:

www.bundesgesundheitsministerium.de

www.aerzteblatt.de

12.01.2021 - Corona-sicheres Umfüllen Händedesinfektionsmittel

Viele Praxen haben immer noch große Gebinde an Händedesinfektionsmitteln aus der Zeit der Firmenspenden und der anfänglichen Phase der Lieferschwierigkeiten. Wer diese verwenden möchte, kommt um das eigentlich verpönte Umfüllen aus den großen Kanistern in die Spender nicht herum. Hauptbestandteil der Desinfektionsmittel ist entweder Ethanol oder Isopropanol. Die Berufsgenossenschaft für Gesundheit und Wohlfahrtspflege hat hierzu entsprechende Hinweise veröffentlicht. Da sowohl Ethanol als auch Propanol leicht entzündbare Stoffe sind, müssen beim Umfüllen folgende Aspekte des Brand- und Explosionsschutzes beachtet werden:

  • Das Umfüllen in Fluren, Durchgängen, Treppenräumen und Dachräumen ist verboten.
  • Zur Vermeidung einer elektrostatischen Entladung muss beim Umfüllen auf ausreichende Erdung geachtet werden. Empfehlung: Explosionsgeschützte Pumpe verwenden, am besten mit einstellbarer Dosiermenge (z. B. 500 ml).
  • Kunststoffbehälter mit einem Volumen von mehr als fünf Litern müssen zur Vermeidung von elektrostatischen Entladungen ausreichend leitfähig sein (Prüfzeichen, z. B. »ExELStat«); diese Anforderung muss der Zulieferer/Spender erfüllen.
  • Ausreichend Abstand zu wirksamen Zündquellen sicherstellen (z. B. heiße Oberflächen, Elektroinstallation, Kühlschrank, Computer oder mechanisch erzeugten Funken).
  • Während der Abfüllvorgänge sind offene Flammen grundsätzlich zu vermeiden.
  • Feuerlöscheinrichtung (z. B. Feuerlöscher) bereithalten und auf gute Zugänglichkeit achten.
  • Das Umfüllen muss im Abzug, unter einer Objektabsaugung oder in einem Raum mit mindestens fünffachem Luftwechsel erfolgen. Ist dies nicht möglich, so ist das Umfüllen behelfsweise im Freien durchzuführen. Hierbei ist darauf zu achten, dass die Qualität des Händedesinfektionsmittels sichergestellt bleibt. Es darf nicht zu Verunreinigungen des Produkts kommen.
  • Auffangwannen nutzen, um unbeabsichtigte Verschüttungen aufzufangen.
  • Persönliche Schutzausrüstung tragen (z. B. Schutzbrille, Handschuhe).
  • Befüllen und mit Umfüll- sowie Verfalldatum versehen. Bis zur Auslieferung in einer Auffangwanne und geschützt vor übermäßiger Erwärmung (z. B. durch Sonneneinwirkung) stellen.

Gern können Sie diese Anleitung in den Arbeitsschutz aufnehmen (ggf. Gefährdungsbeurteilung ergänzen).

Quelle: https://www.bgw-online.de/DE/Home/Branchen/News/Haendedesinfektionsmittel-Umfuellen.html

12.01.2021 - Hygiene bei Sonographie-Untersuchungen

Immer wieder werden Bedenken laut, dass bei Ultraschalluntersuchungen Keime von einem Patienten auf den nächsten verschleppt werden könnten. Tatsächlich wurde in den letzten Jahren über verschiedene Infektionen im Zusammenhang mit endoskopischen Verfahren oder transösophagealem Ultraschall berichtet. Man befürchtet aber auch die Übertragung von Infektionskeimen beispielsweise bei transvaginaler oder transrektaler Sonografie, in der Umgebung von Wunden, bei interventionellen Prozeduren oder durch kontaminiertes Gel beziehungsweise eine undichte Schutzhülle über der Sonde.

Daher sollten auch für den Einsatz von Ultraschallgeräten klare Hygieneabläufe und -regeln definiert werden.

Wichtige Punkte für die Hygiene bei Ultraschalluntersuchungen:

  • Es sollten speziell für die Schallköpfe geeignete Desinfektionswischtücher verwendet werden (über den Hersteller erfragen, da sonst keine Garantie/Haftung bei Beschädigungen). Diese sollten nach jeder Untersuchung verwendet werden (reines Abwischen mit Papiertüchern ist nicht ausreichend) und nicht erst nach dem letzten Patienten.
  • Das Ultraschallgel sollte aus sterilen Einwegflaschen entnommen werden. Das in der Praxis häufig noch übliche Auffüllen birgt zum einen das Risiko der Kontamination mit Keimen und zum anderen werden die Gebinde fast nie komplett entleert, so dass auch das Haltbarkeitsdatum nicht korrekt eingehalten wird und verschiedene Chargen miteinander vermischt werden.
  • Insbesondere für den Einsatz von transvaginalem und transrektalem Ultraschall sollte steriles Gel aus Einwegflaschen verwendet werden. Empfohlen wird hier weiterhin ein dreistufiger Desinfektionsprozess mit »high-level«-Desinfektionstüchern oder einem speziellen Desinfektionsgerät (denn Papillomaviren werden z. B. durch viele Desinfektionsmittel einschließlich Alkohol nicht ausreichend inaktiviert).
  • Bei interventionellen Prozeduren sollten Schutzhüllen über dem Ultraschallkopf verwendet werden.
  • Des Weiteren sollte neben den Schallköpfen auch das gesamte Gerät mindestens arbeitstäglich oder sofort bei sichtbarer Kontamination gereinigt werden.

Die Hygienemaßnahmen können im Rahmenhygieneplan (und/oder einer Verfahrensanweisung zum Thema Hygiene Sonographie) aufgenommen bzw. ergänzt werden.

Quelle: https://www.aerztezeitung.de/Medizin/Keimschleuder-Ultraschallsonde-304508.html

12.01.2021 - Anforderungen des G-BA (Gemeinsamer Bundesausschuss)

In den externen Audits kamen immer wieder Fragen zu den Anforderungen des G-BA auf, daher möchten wir diese hier zur Verdeutlichung noch einmal näher erläutern.

Grundsätzlich ist die Verpflichtung zur Einrichtung und Aufrechterhaltung eines QM-Systems im Sozialgesetzbuch V (§1135-137) verankert. Der Gemeinsame Bundesausschuss konkretisiert die Anforderungen, die an ein solches QM-System gestellt werden.

Der G-BA ist das höchste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im deutschen Gesundheitswesen. Er bestimmt in Form von Richtlinien, welche medizinischen Leistungen die ca. 73 Millionen Versicherten beanspruchen können. Darüber hinaus beschließt der G-BA Maßnahmen der Qualitätssicherung für Praxen und Krankenhäuser. Unabhängig von Normen wie der DIN EN ISO 9001 legt der G-BA also die grundlegenden Anforderungen an ein QM-System fest.

Tatsächlich sind der Anforderungen der DIN-Norm auch mehrheitlich in den Anforderungen der G-BA Richtlinie zum Qualitätsmanagement zu finden und damit gesetzlich für alle Praxen verpflichtend, unabhängig davon, welches QM-System zum Einsatz kommt.

Hier eine Übersicht über die geforderten Methoden und Instrumente der G-BA-Richtlinie (§4):

  • Messen und Bewerten von Qualitätszielen
  • Erhebung des Ist-Zustandes und Selbstbewertung
  • Regelung von Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten
  • Prozess- bzw. Ablaufbeschreibungen
  • Schnittstellenmanagement
  • Checklisten
  • Teambesprechungen
  • Fortbildungs- und Schulungsmaßnahmen
  • Patientenbefragungen
  • Mitarbeiterbefragungen
  • Beschwerdemanagement
  • Patienteninformation und -aufklärung
  • Risikomanagement
  • Fehlermanagement und Fehlermeldesysteme
  • Notfallmanagement
  • Hygienemanagement
  • Arzneimitteltherapiesicherheit (insbesondere Klinikbereich)
  • Schmerzmanagement (insbesondere Klinikbereich)
  • Maßnahmen zur Vermeidung von Stürzen bzw. Sturzfolgen (insbesondere Klinikbereich)
  • Prävention von und Hilfe bei Missbrauch und Gewalt (je nach Einrichtung)

Wichtig zu wissen ist also zum Beispiel, dass es sich bei klassischen QM-Themen wie Risikomanagement, Fehlermanagement, Patientenbefragung etc. ebenfalls um gesetzlich geforderte Bereiche handelt und eben nicht nur bei den eher offensichtlichen Themen wie Hygiene oder Arbeitssicherheit.

Auch im Rahmen der Stichprobenprüfungen der KBV werden die oben genannten Punkte abgefragt und geprüft.

 

Quelle: https://www.g-ba.de/downloads/62-492-2309/QM-RL_2020-09-17_iK-2020-12-09.pdf